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niß stattgefunden hat, und nur der Betrag des Schadens-Ersatzes und
der Pfandgebühren, so weit die Erheburg solcher Geböhren nach der jeweiligen
Gesetzgebung stattfindet, an die betreffende Casse jenes Staate
abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
8.
Den untersuchenden und bestrafenden Behoͤrden in dem Fuͤrstenthume
Schwarzburg-Rudolstadt wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung
und Bestrafung der Frevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen,
als eß nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein
kann
Gegenwärtige mit höchster Ermächtigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht
des Fürsten zu Schwarzburg u. s. w. ausgefertigte Erklärung soll
gegen eine gleichlautende im Namen Seiner Königlichen Majestät, des
Königs von Bayern, ausgefertigte ausgewechselt und durch die Gesetzsammlung
zur Nachachtung bekannt gemacht werden.“
Rudolstadt, den 27. October 1811.
Fürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegsum.
gez. Witzleben.