Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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niß  stattgefunden  hat,  und  nur  der  Betrag  des  Schadens-Ersatzes  und
der  Pfandgebühren,  so  weit  die  Erheburg  solcher  Geböhren  nach  der  jeweiligen
  Gesetzgebung  stattfindet,  an  die  betreffende  Casse  jenes  Staate
abgeführt  werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

8.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behoͤrden  in  dem  Fuͤrstenthume
Schwarzburg-Rudolstadt  wird  zur  Pflicht  gemacht,  die  Untersuchung
und  Bestrafung  der  Frevel  in  jedem  einzelnen  Falle  so  schleunig  vorzunehmen,
  als  eß  nach  der  Verfassung  des  Landes  nur  irgend  möglich  sein
kann

Gegenwärtige  mit  höchster  Ermächtigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht
  des  Fürsten  zu  Schwarzburg  u.  s.  w.  ausgefertigte  Erklärung  soll
gegen  eine  gleichlautende  im  Namen  Seiner  Königlichen  Majestät,  des
Königs  von  Bayern,  ausgefertigte  ausgewechselt  und  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden.“

Rudolstadt,  den  27.  October  1811.

Fürstl.  Schwarzb.  Geheime-Raths-Collegsum.
gez.  Witzleben.