Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  41.  1914.  347

Sind  in  einem  obrigkeitlichen  Bezirke  Hundebesitzer  nicht  wohnhaft,  so  hat

die  Ortsobrigkeit  eine  Fehlanzeige  an  die  Landessteuerdirektion  einzusenden.
5  8.

Die  Ortsobrigkeiten  tragen  die  Kosten  der  Veranlagung,  Erhebung  und
Einsendung  der  Hundesteuer,  doch  ist  ihnen  gestattet,  drei  vom  Hundert  der  bei
jeder  Hebung  zur  Ablieferung  kommenden  Steuersumme  in  Abzug  zu  bringen.

809.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1914  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  27.  Juni  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.