Nr. 41. 1914. 347
Sind in einem obrigkeitlichen Bezirke Hundebesitzer nicht wohnhaft, so hat
die Ortsobrigkeit eine Fehlanzeige an die Landessteuerdirektion einzusenden.
5 8.
Die Ortsobrigkeiten tragen die Kosten der Veranlagung, Erhebung und
Einsendung der Hundesteuer, doch ist ihnen gestattet, drei vom Hundert der bei
jeder Hebung zur Ablieferung kommenden Steuersumme in Abzug zu bringen.
809.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 27. Juni 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.