Geldverpflegung im Frieden, 83
indessen auch für den Unterhalt und die die Erziehung der minorennen Kinder aus den
früheren Ehen Sorge trägt. Dagegen bedarf es jederzeit einer nähern Feststellung,
welcher Theil des Gnadengshaltes der Wittwe und welcher dagegen der vormundschaftichen
Behörde für die minorennen Kinder aus den früheren Ehen zu überweisen ist,
sbald die letztern sich nicht im väterlichen Hause befinden, und die Wittwe für deren
Unterhalt etc. nicht selbst sorgt.
b) Die Zahlung des Gnadengehaltes darf an die Wittwe nicht stattfinden, sobald
zstorische Umstlinde, wie z. B. wenn dienelbe von dem Verstorbenen getrennt gelebt,
sich um die Erziehung ihrer eigenen oder ihrer Stiefkinder nicht bekümmert, oder sich
der Vermögensverschwendung schuldig gemacht hat etc., die zwockmässige Verwendung
des Gnadengehaltes Seitens derselben bezweifeln Iassen, oder wenn Arrestgesuche der
Kinder und deren Vormünder die Legitimation der Wittwe zum Empfange des Gnadengehaltes
ausdrücklich in Abrede stellen. In den ersteren Fällen haben die anweisenden
Behörden die zur Erreichung des Zweckes der Gnadenbewilligung: die Hinterbliebenen
vor augenblicklichem Mangel zu sichern, event. die Kosten der Beerdigung zu bestreiten
— erforderlichen Massregeln nach den Umständen zu treffen, in dem letztern die höhere
Bestimmung eiuzuholen, event. die richterliche Entscheidung abzuwarten.
c) Sind bloss majorenne, oder majorenne und minorenne Descendenten zusammen
den, so kann, jedoch unter denselben Beschränkungen wie ad a. und b., die
Zahlung an den oder diejenigen Descendenten erfolgen, welche dem Hausstande einstweilen
vorstehen und die Beerdigung besorgen
d) Wenn aber blos minorenne Descendenten vorhanden sind, so muss die Zahlung
an die vormundschaftliche Behörde, oder an denjenigen geleistet werden, welchen diese
mit deren Empfangnahme und Verwendung beauftra
e) Sterben die Hinterbliebenen eines Officiers oder Beamten, denen ein Gnadengehalt
gesetzlich zusteht oder ausnahmsweise bewilligt worden ist, vor dessen Empfangnahme,
so ist dasselbe an die legitimirten Erben der Hinterbliebenen zu zahlen,
f} Bat ein Officier oder Militär- Verwaltungs-Beamter bei seinem Ableben weder
eins Wittwe, noch Kinder etc. hinterlassen, und wird das Gnadengehalt in diesem Falle
sur Bestreitung der Kosten seiner Beerdigung in Anspruch genommen, so darf dasselbe
sur nach erfolgtem Nachweise der Unzulänglichkeit des Nachlasses des Verstorbenen
sur Bestreitung der fraglichen Kosten und auch nur insoweit gewährt werden, als es
zur Deckung dieser Kosten erforderlich ist. (Wenn bei dem Ableben eines Ofüciers,
welcher weder cine Wittwe, noch Kinder etc. hinterlassen hat, nach $. 11 f., das ganze
Gehalt oder ein Theil desselben für den Gnadenmonat, Behufs Bestreitung der Beerdigungskosten
in Anspruch genommen wird, so genügt, nach kriegsminist. Cirkularschreiben
Nr. 138 vom 6. Januar 1841, das Attest des Truppentheils über die Unzulänglichkeit
des N des Verstorbenen zu dem bezeichneten Zwecke. Stirbt ein solcher Ofhcier
ausserhalb der Garnison, so ist es ebenfalls Sache des Truppentheils, sich die zu
einem solchen Atteste erforderliche Auskunft zu verschaffen.)
& 12. Da es sonach für die anweisende Behörde vor Allem darauf ankommen
muss, zu übersehen, wer bei der Gewäbrung des Gnadengehaltes zu berücksichtigen
und an wen dasselbe su zahlen ist, so ist in den Anträgen auf Bewilligung und Anweisung
des Gnadengebaltes jederzeit speciell anzugeben, welche Personen der Verstorbene
hinterlassen hat, die auf das Gnadengehalt gesetzlich Ansprach haben, und wer von
diesen zur Empfangnahme desselben yazweifelhaft für legitinirt zu erachten ist.
(Erl. des Mil.-Oekon.-Depart, vom 30. Juli 1951, Milit. Wochenblatt pro 1851. Nr. 33.1
Aneh beim Tode unverheiratheter Officiere etc. sind die vorstehenden $$. 3, 10 und
12, genau und rechtzeitig zu beschten. —
$. 13. Die Zahlung des Gnadengehaltes erfolgt nur gegen Quittung der legitimirten
Empfänger und, insofern dieselbe zur Bestreituug der Beerdigungskosten atattgefunden
bat, nur gegen die Mitaushändigung der Specialbeläge über die erfolgte Berichtigung
dieser Kosten. — Da die Zahlung des Gnadengehaltes, bei Berechnung des Quittungs-Stompels,
nur "als eine fortgesetzte Gehaltszahlung zu behandeln ist, so ist zu den
über den Empfang desselben nur dann eın besonderer Stempel beizubringen,
wenn ein solcher nsch dem Stempeledikte überhaupt erforderlich ist, und wenn der
Verstorbene nicht bereits zu den von ihm ausgestellten Gehalts-Quittungen so viel
Stempelpapier verwandt hat, dass durch dasselbe der Stempel zu der Quittung über das
G balt mit gedeckt wird.
4. 14. Im Fall einer der, im 8.10 sub b. ada. bezeichneten Ofßciere oder Militärin
so dürftigen Verhältnissen gestorben sein sollte, dass es seinen Hinterbliebenen
en den nöthigsten Mitteln zu ihrer Subsistenz und zur Bestreitung der
Beerdigungskosten fehlen sollte, sind die Intendanturen zwar befugt, denselben, auf den
Antrag der vorgesetzten Behörde des Verstorbenen, zur Verhütung einer augenblicklichen
Verlegenheit, einen angemessenen Vorschuss in den Grenzen des Be zustehenden