Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902  r

82.

Die  Vormusternngs-Kommissare  haben  im  Laufe  von  achtzehu  Monaten
sämmtliche  Pferde  ihres  Bezirkes  (Ausnahmen  siehe  8  4)  einmal  zu  muslern.

Die  Kommissare  theilen  hierzu  ihre  Bezirke  in  thnnlichst  kleine  Unterbezirke,
damit  in  erster  Linie  eine  möglichst  geringe  Belästigung  der  Pferde  haltenden  Bevölkerung
  verursacht  wird.  Ein  Zusammenziehen  der  Pferde  aus  mehreren  Orten
ist,  wo  nicht  ganz  besondere  Verhältnisse  dies  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  zu  vermeiden.
  Größere  Orte  sind  in  mehrere  Ortsbezirke  zu  zerlegen,  innerhalb  welcher
die  Musterungen,  örtlich  und  zeitlich  getreunt,  stattzufinden  haben.  Bei  Ansehung
der  Musterungsorte  und  -Zeiten  ist  nach  Möglichkeit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  und
jeweiligen  wirthschaftlichen  Verhältnisse  zu  nehmen.  Insbesondere  ist  während  der
landwirthschaftlich  wichtigsten  Zeiträume  der  einzelnen  Bezirke  die  Musterung  in
denselben  möglichst  auszusehen.

83.

Die  Abgrenzung  der  Unterbezirke,  die  Festsepung  der  Musterungsorte  und  -Zeiten
und  die  Anordnungen  für  deren  Bekanntmachung  sind  zwischen  den  Kommissaren
und  den  Landräthen  zu  vereinbaren.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  das  Generalkommando  und  das
Ministerium.

84.

Jeder  Pferdebesiher  ist  verpflichtet,  seine  sänmitlichen  Pferde  zur  Musteruug
zu  gestellen,  mit  Ausuahnie:

a)  der  nuter  vier  Jahre  alten  Pferde,

h)  der  Hengste,

c)  der  Stuten,  die  entweder  hochtragend")  sind  oder  innerhalb  der  letzten

14  Tage  abgefohlt  haben,

d1)  der  Pferde,  welche  auf  beiden  Angen  blind  sind,

e)  der  Pferde,  welche  in  Bergwerken  dauernd  unter  Tag  arbeiten,

1)  der  Pferde,  welche  wegen  Erkrankung  nicht  marschfähig  sind  oder  wegen  Austeckungsgefahr

  den  Stall  nicht  verlassen  dürfen,

)  Als  hochtragend  sind  Siuten  zu  betrachlen,  derrn  Absohlen  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen  zu
h

envarten  Keht.
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