B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung
gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom
Reich ausgestattet wird;
h) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung
und des allgemeinen Verkehrs;
i) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand
der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle,
desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer,
Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken;
j) das Post- und Telegraphenwesen;
k) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung
von Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigung von
Requisitionen überhaupt,
l) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen
Urkunden:
m) das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren;
n) das Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine;
o) Mafßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;
p) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Das Reich läßt die Ausführung aller von ihm erlassenen
Gesetze nicht durch seine eigenen Organe übernehmen,
vielmehr liegt die Ausführung der Reichsgesetze im allgemeinen
in den Händen der Einzelstaaten.
Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten. | Seite 97