Full text : Fremdwörterbuch von Dr. Daniel Sanders; Band 2; Jahrgang 1891. (2)

B.  Innere  Verwaltung.  Deutsches  Verwaltungsrecht.

Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung
gemeinsamer  konsularischer  Vertretung,  welche  vom
Reich  ausgestattet  wird;

h)  das  Eisenbahnwesen  und  die  Herstellung  von  Land-  und
Wasserstraßen  im  Interesse  der  Landesverteidigung
und  des  allgemeinen  Verkehrs;

i)  der  Flößerei-  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren
Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  und  der  Zustand
der  letzteren,  sowie  die  Fluß-  und  sonstigen  Wasserzölle,
  desgleichen  die  Seeschiffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,
  Tonnen,  Baken  und  sonstige  Tagesmarken;

j)  das  Post-  und  Telegraphenwesen;
k)  Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstreckung
von  Erkenntnissen  in  Zivilsachen  und  Erledigung  von

Requisitionen  überhaupt,

l)  sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen
Urkunden:

m)  das  gesamte  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht  und  das
gerichtliche  Verfahren;

n)  das  Militärwesen  des  Reiches  und  die  Kriegsmarine;
o)  Mafßregeln  der  Medizinal-  und  Veterinärpolizei;

p)  die  Bestimmungen  über  die  Presse  und  das  Vereinswesen.


Das  Reich  läßt  die  Ausführung  aller  von  ihm  erlassenen
Gesetze  nicht  durch  seine  eigenen  Organe  übernehmen,
vielmehr  liegt  die  Ausführung  der  Reichsgesetze  im  allgemeinen
  in  den  Händen  der  Einzelstaaten.

Das  Verhältnis  des  Reichs  zu  den  Einzelstaaten.  |  Seite  97