Metadaten : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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umgangen  werden,  zunächst  über  die  Vorfrage  eine  Entscheidung  zu  treffen,  ob
überhaupt  für  die  Zukunft  innerhalb  des  Bundesgebiets  noch  ein  Patentschutz
gewährt  werden  soll.  Bei  den  vielfachen  Erörterungen  über  die  Grundprinzipien
des  Patentwesens,  welche  in  den  letzten  Dezennien  infolge  der  wiederholten  Ver—
suche  einer  legislativen  Neugestaltung  desselben,  insbesondere  auch  infolge  der
desfallsigen  Verhandlungen  bei  der  vormaligen  deutschen  Bundesversammlung
stattgefunden  haben,  ist  die  Frage  über  die  Entbehrlichkeit  der  Patente  immer
entschiedener  in  den  Vordergrund  getreten.  Die  preußische  Regierung  fand  sich,
nachdem  sie  darüber  die  gutachtlichen  Aeußerungen  der  Handelskammern  und
der  kaufmännischen  Korporationen  eingezogen,  veranlaßt,  schon  in  ihrer  in  der
Bundestagssitzung  vom  31.  Dezember  1863  abgegebenen  Erklärung  über  die
von  der  Bundeskommission  aufgestellten  Entwürfe  dem  Zweifel  Ausdruck  zu
geben,  ob  unter  den  gegenwärtigen  Zeitverhältnissen  die  Erfindungspatente  noch
als  eine  für  die  Gewerbsamkeit  notwendige  oder  wohlthätige  Einrichtung  betrachtet
werden  können.

Die  königlich  preußische  Regierung  hat  diese  Frage  neuerdings  wiederholter
und  eingehender  Erwägung  unterworfen  und  glaubt  dieselbe  aus  den  in  Nachstehendem
  dargelegten  Gründen  verneinen  zu  müssen:

Vom  theoretischen  Standpunlte  aus  darf  es  als  anerkannt  gelten,  daß
die  Gewährung  eines  Exklusivrechts  für  die  Ausbeutung  gewerblicher  Erfindungen
weder  durch  ein  vom  Staate  zu  schützendes  natürliches  Recht  des  Erfinders
geboten,  noch  aus  der  Konsequenz  allgemeiner  wirtschaftlichen  Grundsätze  abzuleiten
  ist.

Das  Recht,  andern  die  Herstellung  gewisser  Gewerbserzeugnisse  oder  die
Anwendung  bestimmter  vorteilhaften  Produktionsweisen  und  Hilfsmittel  zu  untersagen,
  enthält  an  sich  einen  Eingriff  in  die  natürliche  Freiheit  aller,  sich  bei
Ausübung  ihres  Gewerbes  jedes  sich  darbietenden  erlaubten  Vorteils  zu  bedienen
und  bildet  gegenüber  dem  sonst  herrschenden  Bestreben,  innerhalb  desselben  Wirtschaftsgebiets
  die  gewerbliche  Produktion  von  künstlichen  Ungleichheiten  zu  befreien,
eine  Singularität,  deren  Aufrechterhaltung  den  Nachweis  eines  besonderen  inneren
Rechtfertigungsgrundes  und  zugleich  einer  dem  Zweck  entsprechenden  praktischen
Durchführbarkeit  erfordert.  In  beiden  Beziehungen  sind  nach  den  heutigen  Verhältnissen
  die  gewichtigsten  Einwendungen  zu  erheben.

Dem  in  ersterer  Hinsicht  besonders  geltend  gemachten  Argument,  daß  die
Gewährung  eines  temporären  Exklusivrechts  unentbehrlich  sei,  um  gegenüber
der  sonst  eintretenden  Konkurrenz  dem  verdienstvollen  Erfinder  einen  im  billigen
Verhältnisse  zu  dem  aufgewandten  Maße  an  geistiger  Arbeit,  Auslagen  und
Risiko  stehenden  Lohn  insoweit  zu  sichern,  daß  es  dem  Erfindungsgeist  an  der
darin  liegenden  Aufmunterung  nicht  fehle,  ist  entgegenzuhalten,  daß  die  in
neuerer  Zeit  so  außerordentlich  fortgeschrittene  Entwicklung  des  Verkehrs,  welche
für  reelle  Leistungen  einen  ausgedehnten  Markt  hergestellt  hat  und  es  den