Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

868  Nr.  43.  1914.

Laternen  erfolgen.  Wird  in  diesen  Azetylen  benutzt,  so  muß  daneben  eine  andere
Beleuchtungsart  für  die  Laternen  betriebsbereit  vorhanden  sein.

In  der  zur  künstlichen  Beleuchtung  des  Apparatenraums  benutzten  Umfassungsfläche
  sollen,  wenn  es  nicht  unbedingt  erforderlich  ist,  Türen  nicht  vorhanden
  sein.  Fenster  in  dieser  Fläche  müssen  aus  starkem  Glase  bestehen,  gasdicht
  und  nicht  öffenbar  sein.

Motoren  sowie  Sicherungen  und  Kontaktvorrichtungen  elektrischer  Einrichtungen
  müssen  außerhalb  des  Apparatenraums  liegen  oder  funkensicher  sein.

5.  n%

Die  Apparatenräume  müssen  im  höchsten  Punkte  mit  guten  Lüftungseinrichtungen
  versehen  werden.  Die  Ausmündungsstellen  dieser  Lüftungseinrichtungen
  und  der  Sicherheitsrohre  an  Entwicklern  oder  Gasbehältern  müssen  von
Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Mündungen  von  Schornsteinen  für  Feuerungsanlagen,
  von  Fenster=  und  Türöffnungen  benachbarter  Räume,  in  denen  sich
offenes  Licht,  Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie

von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)  an  Wohnhäusern  mindestens
5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gasweges  gemessen,  entfernt  sein.  Auf  Fenster
aus  starkem  Glase,  die  gasdicht  und  nicht  öffenbar  sind,  finden  diese  Bestimmungen
  keine  Anwendung.  '
§9.

Die  Apparatenräume  müssen  durch  ihre  Lage  und  Bauweise  oder  durch
geeignete  Maßnahmen  vor  Frost  geschützt  sein,  sofern  nicht  die  Apparate  selbst
frostsicher  gebaut  sind.  Frostschutzmittel  dürfen  die  Wandungen  nicht  angreifen.

Die  Heizung  der  Räume  darf  nur  durch  Dampf,  Wasser  oder  andere  Einrichtungen
  (z.  B.  dichte  und  gut  mit  Isolationsmitteln  überdeckte,  gemauerte
Heizkanäle)  erfolgen,  bei  denen  auch  im  Falle  der  Beschädigung  der  Austritt
von  Funken,  das  Glühendwerden  oder  der  Zutritt  von  Azetylen  zu  offenem
Feuer  oder  hoch  erhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen  ist.  Die  Apparatenräume
müssen  von  benachbarten  Feuerstellen  ihrer  Heizungsanlaoge  durch  Brandmauern
getrennt  sein.

8  10.

Die  Türen  und  diejenigen  Fenster  des  Apparatenraumes,  welche  öffenbar
oder  nicht  durch  starkes  Glas  gasdicht  verschlossen  sind,  müssen  ins  Freie  führen
und  von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Türen  und  Fenstern  benachbarter
Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen  oder  leichtentzündliche  Gegenstände
  befinden,  sowie  von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)  an