868 Nr. 43. 1914.
Laternen erfolgen. Wird in diesen Azetylen benutzt, so muß daneben eine andere
Beleuchtungsart für die Laternen betriebsbereit vorhanden sein.
In der zur künstlichen Beleuchtung des Apparatenraums benutzten Umfassungsfläche
sollen, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, Türen nicht vorhanden
sein. Fenster in dieser Fläche müssen aus starkem Glase bestehen, gasdicht
und nicht öffenbar sein.
Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elektrischer Einrichtungen
müssen außerhalb des Apparatenraums liegen oder funkensicher sein.
5. n%
Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten Lüftungseinrichtungen
versehen werden. Die Ausmündungsstellen dieser Lüftungseinrichtungen
und der Sicherheitsrohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von
Feuerstellen im Freien, von den Mündungen von Schornsteinen für Feuerungsanlagen,
von Fenster= und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich
offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie
von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens
5 Meter, nach der Länge des Gasweges gemessen, entfernt sein. Auf Fenster
aus starkem Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen
keine Anwendung. '
§9.
Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch
geeignete Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern nicht die Apparate selbst
frostsicher gebaut sind. Frostschutzmittel dürfen die Wandungen nicht angreifen.
Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere Einrichtungen
(z. B. dichte und gut mit Isolationsmitteln überdeckte, gemauerte
Heizkanäle) erfolgen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Austritt
von Funken, das Glühendwerden oder der Zutritt von Azetylen zu offenem
Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. Die Apparatenräume
müssen von benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlaoge durch Brandmauern
getrennt sein.
8 10.
Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraumes, welche öffenbar
oder nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins Freie führen
und von Feuerstellen im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter
Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leichtentzündliche Gegenstände
befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an