Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

6  Nr.  2.  1914.

5.  Rückzahlung  und  Kündigung.

Die  Sparkasse  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  zum
Empfange  von  Geldern  zu  prüfen,  sie  vertritt  aber  nicht  einen  bei  der  Prüfung
vorgefallenen  Irrtum.

Wenn  Widerspruch  gegen  die  Auszahlung  erhoben  ist,  hat  die  Lasse  das  Recht,
Johlung  zu  verweigern,  bis  die  Berechtigung  zur  Abhebung  des  Geldes  nachewiesen

  ist.

s  Vormünder  und  Pfleger  misssen  zu  jeder  Kabitalerhebung  von  Mündelgeldern
  außer  ihrer  Bestallung  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  oder
des  durch  seine  Bestallung  auszuweisenden  Gegenvormundes  beibringen.  Die  Sparkasse
  wird  wegen  der  Rückzahlung  von  Mündelgeldern  nur  entlastet,  wenn  diesen
Bestimmungen  genügt  ist.  Bevollmächtigte  und  Erben  missen,  wenn  es  verlangt
  wird,  ihre  Answeispapierc  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  beibringen.
Eine  Kündigung  ist  in  der  Regel  von  Beamten  in  das  der  Sparkasse  ’
Sparbuch  einzutragen,  sie  kann  jedoch  auch  ohne  Vorlegung  des  Sparbuches  durch  ein
besonderes  Schreiben  unter  genauer  Bezeichnung  der  Nummer  und  des  Namens  des
Sparbuches  erfolgen.

Im  übrigen  gelten  für  Rückzahlungen  und  Kündigungen  die  folgenden  Bestimmungen:


a)  Die  Rückzahlungen  erfolgen  veeläie  in  den  landesüblichen
Zahlungsterminen  nach  voraufgegangener  halbjährlicher  Kündigung.  Kündigungen
zum  Johannistermin  werden  nur  bis  7.  Januar  einschließlich,  zum  Antonitermin
nur  bis  6.  Juli  einschließlich  entgegengenommen.  .

Die  Sparkasse  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  ausnahmsweise  auch  sechsmonatliche
  Kündigungen  von  Einlagen  auf  andere  Termine  als  die  Landestermine  anzunehmen,
  jedoch  nur  auf  einen  Monatsanfang.

b)  Teilrückzahlungen  bis  200  X  einschließlich  werden  in  der  Regel  nach
voraufgegangener  jederzeit  zulässiger  einmonatlicher  Kündigung  zurückgezahlt,  doch
ist  die  Sparkasse  berechtigt,  solche  Rückzahlungen  auf  Monatskündigung  nur  einmal
während  eines  Vierteljahres  zu  gewähren.

mcllntrögen  auf  ungekündigte  Rückzahlung  von  Einlagen  soll  nach
Möglichkeit  entsprochen  werden.  Als  Regel  gilt,  daß  bis  zu  50  -&  dreimal  in  demselben
  Monat,  jedoch  innerhalb  einer  Woche  nur  einmal,  ohne  Zinsabzug  zurückgezahlt
werden,  und  daß  bei  Beträgen  über  50  -X  bis  einschließlich  200  -x  ein  2monatlicher,
bei  Beträgen  bis  500  ¾  ein  4mnonatlicher,  bei  Beträgen  über  500  „x  ein  6monatlicher
Binsabzus  stattfindet.

ine  Verpflichtung  der  Sparkasse  zu  ungekündigten  Rückzahlungen
  besteht  nicht.

Die  Sparkasse  ist  berechtigt  (nicht  verpflichtet),  Kündigungen  von  Einlagen,  die
noch  nicht  volle  sechs  Monate  bei  der  Kasse  gestanden  haben,  zurückzuweisen.  ·

d)VokFälligkeiteinesgekiindigtenBetragesbarfnufdasselbeSpakbuchweder
eine  weitere  Auszahlung  geschehen,  noch  eine  neue  Kündigung  vorgenommen  werden.

e)  Das  Recht  der  Kündigung  steht  auch  der  Sparkasse  zu.  Kann  dem  Einleger  die
Kundigung  nicht  persönlich  zugestellt  werden,  so  erfolgt  sie  durch  Kundgebung  in  dem