.Nr. 45. 1914. 393
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind. in einer
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usfw. zu teilen. Die ermittelten
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
führen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen als aus
den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen.
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so
entscheidet das Los.
22. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an
die gliltig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber
in der Liste aufgeführt sind.
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zugewiesen, als auf ihr Bewerber gültig
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze
werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 21 beseimmten
Verfahrens verteilt. 6
» Die an erster Stelle gewählten Arbeitgeber und Versicherten sind ordentliche Mit-
glieder des Ausschusses, die an nächster Stelle stehenden Gewählten sind die ersten, die
weiter folgenden die zweiten Ersatzmänner der ordentlichen Mitglieder, und zwar in
der Art, daß durch die Reihenfolge der Ersatzmänner bestimmt wird, für welche ordent-
lichen Mitglieder sie als Ersatzmänner einzutreten haben. 4
23. Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
5 vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unter-
reiben.
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl-
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder Vor-
schlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf
die Vorschlagslisten und die Namen der als ordentliche Mitglieder sowie als erste und
zweite Ersatzmänner Gewählten anzugeben.
24. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen,
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärun.
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab, so treten für sie die auf der-
selben Liste gültig vorgeschlagenen, noch nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 22
ibs. 1 bezeichneten Reihenfolge ein. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
Für Ausschußmitglieder, die vor Ablauf der Wahlzeit ausscheiden, rücken die
Ersatzmänner in der aus der Vorschrift in Nr. 22 Abs. 3 sich ergebenden Reihenfolge ein.
(Beispiele: Beim Wegfall des an erster Stelle stehenden ordentlichen Mitgliedes tritt ein
der an erster Stelle verzeichnete Erste Ersatzmann und nach dessen Wegfall der an erster
Stelle verzeichnete Zweite Ersatzmann. Beim Wegfall des an dritter Stelle stehenden
ordentlichen Mitglieds tritt ein der an dritter Stelle verzeichnete Erste Ersatzmann und
nach dessen Wegfall der an dritter Stelle stehende Zweite Ersatzmann).
Scheiden während der Wahlzeit ein Vertreter und seine beiden Ersatzmänner aus,
so hat eine Nachwahl nur stattzusinden, wenn die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber
oder der Versicherten nicht mehr wenigstens je 3 beträgt.