größere Kapitalkraft und größere Vollkommenheit der technischen
Einrichtungen überlegenen Großbetriebe aufrecht zu erhalten, war
nach dem Vorgang Süddeutschlands die Staffelung der Steuersätze
in Aussicht genommen. Der durch die Steuerreform erwartete
Mehrertrag wurde auf 67 Millionen Mk. geschätzt.
Der Tabaksteuergesetzentwurf sah die Erhebung eines
nach dem Werte des Tabaks bemessenen 25 %igen Zollzuschlages
auf ausländischen Rohtabak vor, unter entsprechender Erhöhung
der Zollsätze für Fertigfabrikate. Der finanzielle Erfolg war auf
27 Millionen Mk. veranschlagt.
Die Sonderbelastung der Zigaretten knüpfte an die Besteuerung
des Zigarettenpapieres an, deren Ertrag einschließlich
der Einnahmen aus einer entsprechenden Zollerhöhung auf ı6 Millionen
Mk. geschätzt war.
Die Ausdehnung der Stempelsteuergesetzgebung bezweckte,
die Frachturkunden der Binnenschiffahrt und des Landfrachtverkehrs,
ferner die Personenfahrkarten und Quittungen
stempelpflichtig zu machen und für Kraftfahrzeuge einen Erlaubnisschein
einzuführen. Der Gesamtertrag aller dieser Abgaben wurde
auf 72 Millionen Mk. geschätzt.
Den Kernpunkt der Reichsfinanzreform bildete, wenn auch
nicht materiell, so doch formell und prinzipiell, die Erbschaftssteuervorlage.
Ausschlaggebend dafür, daß nach langem Zögern
und Widerstreben der Bundesrat die Zustimmung zu dieser
Vorlage gegeben hatte, war die Erwägung gewesen, daß nach
der jüngsten Mehrbelastung der Massen durch die Zölle auf notwendige
Lebensmittel im Reichstag wenig Aussicht vorhanden war,
ohne Zugeständnisse auf dem Gebiete der Besitzbelastung — wie
das Schlagwort lautete — überhaupt eine Reichsfinanzreform zur
Verabschiedung zu bringen. Den Einzelstaaten war schließlich
nur die Möglichkeit geblieben, das für ihr Finanzwesen nicht unbedenkliche
Zugeständnis in einer Form zu gewähren, die den
befürchteten Folgen soweit als angängig vorbeugte. Zu diesem
Zwecke war die neue Erbschaftssteuer nicht als eine Steuer des
Reiches, sondern als eine solche der Bundesstaaten vorgesehen,
an deren Ertrag das Reich beteiligt wurde. Die Höhe der Steuersätze
war.so bemessen, daß der den Einzelstaaten verbleibende
Ertragsanteil ungefähr so hoch wie ihre bisherigen Einnahmen
aus der Landeserbschaftssteuer war. Die Abkömmlinge und Ehegatten
waren in der Regierungsvorlage freigelassen und außerdem
dem ländlichen Grundbesitz gewisse Vergünstigungen eingeräumt