Contents : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

größere  Kapitalkraft  und  größere  Vollkommenheit  der  technischen
Einrichtungen  überlegenen  Großbetriebe  aufrecht  zu  erhalten,  war
nach  dem  Vorgang  Süddeutschlands  die  Staffelung  der  Steuersätze
  in  Aussicht  genommen.  Der  durch  die  Steuerreform  erwartete
  Mehrertrag  wurde  auf  67  Millionen  Mk.  geschätzt.

Der  Tabaksteuergesetzentwurf  sah  die  Erhebung  eines
nach  dem  Werte  des  Tabaks  bemessenen  25  %igen  Zollzuschlages
auf  ausländischen  Rohtabak  vor,  unter  entsprechender  Erhöhung
der  Zollsätze  für  Fertigfabrikate.  Der  finanzielle  Erfolg  war  auf
27  Millionen  Mk.  veranschlagt.

Die  Sonderbelastung  der  Zigaretten  knüpfte  an  die  Besteuerung
  des  Zigarettenpapieres  an,  deren  Ertrag  einschließlich
der  Einnahmen  aus  einer  entsprechenden  Zollerhöhung  auf  ı6  Millionen
  Mk.  geschätzt  war.

Die  Ausdehnung  der  Stempelsteuergesetzgebung  bezweckte,
  die  Frachturkunden  der  Binnenschiffahrt  und  des  Landfrachtverkehrs,
  ferner  die  Personenfahrkarten  und  Quittungen
stempelpflichtig  zu  machen  und  für  Kraftfahrzeuge  einen  Erlaubnisschein
  einzuführen.  Der  Gesamtertrag  aller  dieser  Abgaben  wurde
auf  72  Millionen  Mk.  geschätzt.

Den  Kernpunkt  der  Reichsfinanzreform  bildete,  wenn  auch
nicht  materiell,  so  doch  formell  und  prinzipiell,  die  Erbschaftssteuervorlage.
  Ausschlaggebend  dafür,  daß  nach  langem  Zögern
  und  Widerstreben  der  Bundesrat  die  Zustimmung  zu  dieser
Vorlage  gegeben  hatte,  war  die  Erwägung  gewesen,  daß  nach
der  jüngsten  Mehrbelastung  der  Massen  durch  die  Zölle  auf  notwendige
  Lebensmittel  im  Reichstag  wenig  Aussicht  vorhanden  war,
ohne  Zugeständnisse  auf  dem  Gebiete  der  Besitzbelastung  —  wie
das  Schlagwort  lautete  —  überhaupt  eine  Reichsfinanzreform  zur
Verabschiedung  zu  bringen.  Den  Einzelstaaten  war  schließlich
nur  die  Möglichkeit  geblieben,  das  für  ihr  Finanzwesen  nicht  unbedenkliche
  Zugeständnis  in  einer  Form  zu  gewähren,  die  den
befürchteten  Folgen  soweit  als  angängig  vorbeugte.  Zu  diesem
Zwecke  war  die  neue  Erbschaftssteuer  nicht  als  eine  Steuer  des
Reiches,  sondern  als  eine  solche  der  Bundesstaaten  vorgesehen,
an  deren  Ertrag  das  Reich  beteiligt  wurde.  Die  Höhe  der  Steuersätze
  war.so  bemessen,  daß  der  den  Einzelstaaten  verbleibende
Ertragsanteil  ungefähr  so  hoch  wie  ihre  bisherigen  Einnahmen
aus  der  Landeserbschaftssteuer  war.  Die  Abkömmlinge  und  Ehegatten
  waren  in  der  Regierungsvorlage  freigelassen  und  außerdem
dem  ländlichen  Grundbesitz  gewisse  Vergünstigungen  eingeräumt