Nr. 47. 1914. 401
I. In der Anlage 2 der Verordnung ist Seite 77 in Spalte 1 Nr. 9
hinter „Chlorsaure Salze“ aufzunehmen „Bariumsuperoxyd“.
II. Diese Zusatzverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 15. Juli 1914.
Friedrich Frauz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.
¶. Abteiluns.
(1) Bekanntmachung, betreffend landesherrliche Genehmigung der „Rentner
Jörs'schen Stiftung“ zu Schwerin.
ie „Rentner Jörs'sche Stiftung“ zu Schwerin ist landesherrlich genehmigt
worden.
Schwerin, den 4. Juli 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
· Langfeld.
(2) Bekanntmachung vom 14. Juli 1914,, hetreffend Abänberungen der Ausführungsbestimmungen
A, C, D nebst Anlage b und E zum Gesetz, betreffend
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900.
Die in Nr. 31 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 26. Juni 1914
veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1914, betreffend
Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C, D nebst Anlage b
und E zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze, wird nachstehend zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 14. Juli 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
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