Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  47.  1914.  401

I.  In  der  Anlage  2  der  Verordnung  ist  Seite  77  in  Spalte  1  Nr.  9
hinter  „Chlorsaure  Salze“  aufzunehmen  „Bariumsuperoxyd“.

II.  Diese  Zusatzverordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  15.  Juli  1914.

Friedrich  Frauz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

¶.  Abteiluns.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  „Rentner
Jörs'schen  Stiftung“  zu  Schwerin.
ie  „Rentner  Jörs'sche  Stiftung“  zu  Schwerin  ist  landesherrlich  genehmigt
worden.
Schwerin,  den  4.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
·  Langfeld.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1914,,  hetreffend  Abänberungen  der  Ausführungsbestimmungen

  A,  C,  D  nebst  Anlage  b  und  E  zum  Gesetz,  betreffend

die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juni  1900.
Die  in  Nr.  31  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  26.  Juni  1914
veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  24.  Juni  1914,  betreffend
  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A,  C,  D  nebst  Anlage  b
und  E  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze,  wird  nachstehend  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
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