Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Aufenthalt  außerhalb  seines  gegenwärtigen  Wohnsitzes  hat,  auch
in  der  Gemeinde  seines  jetzigen  Aufenthalts  und  wenn  er  seinen
Wohnsitz  innerhalb  der  letzten  6  Monate  gewechselt  hat,  auch  in
der  Gemeinde  seines  früheren  Wohnsitzes.  Die  Bekanntmachung
muß  die  Vor=  und  Familiennamen,  den  Stand  oder  das  Gewerbe
  und  den  Wohnort  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  enthalten.
Sie  ist  während  zweier  Wochen  an  dem  Rats=  oder  Gemeindehause,
  oder  an  der  sonstigen,  zu  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörde
  bestimmten  Stelle  auszuhängen.

Kommen  Ehehindernisse  zur  Kenntnis  der  Standesbeamten,
so  hat  er  die  Schließung  der  Ehe  abzulehnen.  Einsprachen,
welche  sich  auf  andere  Gründe  stützen,  hemmen  die  Schließung
der  Ehe  nicht.

Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten  in
Gegenwart  von  zwei  Zeugen  vor  dem  Standesbeamten  persönlich
ihren  Willen  erklären,  die  Ehe  mit  einander  eingehen  zu  wollen,
daß  diese  Erklärung  vom  Standesbeamten  in  das  Heiratsregister
eingetragen  und  daß  die  Eintragung  von  den  Verlobten  und
von  dem  Standesbeamten  vollzogen  wird.

Über  die  erfolgte  Eheschließung  ist  den  Eheleuten  sofort  eine
Bescheinigung  auszustellen.

Ist  eine  Ehe  getrennt,  für  ungültig  oder  für  nichtig  erklärt
worden,  so  hat  das  Ehegericht  zu  veranlassen,  daß  dies  auf
Grund  einer  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehenen
Ausfertigung  des  Urteils  am  Rande  der  Heiratsurkunde  vermerkt
  werde.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  treten
außer  Kraft.  Ein  Gleiches  gilt  von  den  Bestimmungen,  welche
die  Schließung  einer  Ehe  wegen  Verschiedenheit  des  Religionsbekenntnisses
  verbieten  und  welche  eine  staatliche  Einwirkung  auf
die  Vollziehung  der  Taufe  anordnen.“  —

Im  Jahre  1878  starb  Pio  Nono.  Es  folgte  der  friedliebende
Papst  Leo  XIII.,  unter  dessen  Herrschaft  die  Ausgleichsverhandlungen
  mit  dem  Staate  begannen.  Die  Wege  dazu  wurden
geebnet  durch  Unterredungen,  welche  der  Reichskanzler  im  Sommer