Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

337.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departementc.
1.  Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  aller  zu  Arbeitshausstrafe  verurtheilten  Männer  in  die
Strafanstalt  zu  Ludwigsburg.

"  In  Gemäßheit  pöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  4.  v.  M.
wird  biermit  verfügt,  daß  vom  15.  December  1856  einschließlich  an  alle  zu  Erstehung
einer  Arbeitshausstrafe  verurtheilten  Männer  in  das  Arbeitshaus  zu  Ludwigsburg  einzuliefern
  find,  und  von  diesem  Zeitpunkte  an  die  Einlieferung  männlicher  Arbeitshausgefangenen
in  die  Strafanstalt  zu  Heilbronn  nicht  mehr  stattfindet.

Stuttgart  den  6.  December  1856.
Wächter.

2.  Des  Cidilsenats  des  K.  Obertribunals.

Gemeinbescheid,  betreffend  die  Vorladung  der  Anwälte  der  Parteien  zu  bezirksgerichtlichen  Verhandlungen
in  Civilrechtsstreitigkeiten.

Es  sind  schon  öfters  aus  Veranlafsung  von  Vorladungen  der  Parteien  zu  bezirksgerichtlichen
  Verhandlungen  in  Civilrechtsstreitigkeiten  Beschwerden  darüber  erhoben  worden,
daß  nicht  statt  der  Partei  der  bevollmächtigte  Anwalt  derselben  vorgeladen,  oder  dieser
nicht  wenigstens  von  der  an  die  Partei  ergangenen  Vorladung  vurch  das  Gericht  in  Kennt-Uß
  gesetzt  worden  sei.  Der  Civil-Senat  des  K.  Obertribunals  fleht  sich  hiedurch  bewogen,
  die  Grundsätze,  welche  von  ihm  hierüber  bisher  befolgt  worden  find,  und  auch  künftig
  werden  befolgt  werden,  in  Nachstehendem  bekannt  zu  machen.

1)  Die  Bestimmung  des  §.  72  des  IV.  Edikts  vom  31.  December  1818,  wonach  die
Parteien  in  der  Regel  verbunden  sind,  persönlich  vor  Gericht  zu  erscheinen,  ist
durch  die  Novelle  vom  15.  September  1822  in  Beziehung  auf  mündliche  Verhandlungen
  nicht  aufgehoben,  wenn  schon  die  Novelle  die  Zulassung  von  Anwälten  im
Allgemeinen  mehr  begünstigt,  als  dieß  nach  dem  IV.  Epikte  der  Fall  war.  Dem
Gericht  muß  es  daher  freistehen,  wenigstens  dann,  wenn  nach  seinem  Ermessen