Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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½ 
20. 
21. 
22. 
24. 
kante bei vollbelasteten Wagen, sofern die Kuppelungen nicht 
aufgehängt werden können 
Jeder Personen= oder Güterwagen mß mit Tragfedern 
versehen sein. 
Die Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß sie beim 
Anziehen der Bremsen nach rechts (d. h. in gleicher Richtung 
wie die Zeiger einer Uhr) gedreht werden. 
Die Bremsersitze an den Güterwagen müssen so konstruirt 
sein, daß, wenn zwei derselben einander gegenüberstehen, die 
volle Vorderfläche der Bremsersitze hinter der eingedrückten 
Bufferfläche zurücksteht. 
Horizontaler Abstand der Vorderfläche von der Stirn- 
ebene der Buffer . 
Für bestehendes Material wird tein Maaß festgesebi. 
Wagen, welche wegen ihrer Querschnittmaaße auf einer 
Bahnstrecke nicht verkehren können, werden vom internationalen 
Verkehr ausgeschlossen. Die bezüglichen Vorschriften der Bahn- 
verwaltungen sind den betheiligten Staaten bekannt zu geben. 
Jeder Wagen muß nachstehende Bezeichnungen tragen: 
1. die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
2. eine Ordnungsnummer; 
3. die Tara oder das Eigengewicht des Fahrzeuges nach 
der letzten Gewichtsaufnahme, einschließlich Räder und 
Achsen; 
die Tragfähigkeit oder das Maximalladegewicht; Personen- 
wagen sind von dieser Bestimmung ausgenommen; 
den Radstand, wenn derselbe über 4500 mm beträgt; 
diese Bestimmung bezieht sich blos auf neu zu erbauen- 
des Material; 
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