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20.
21.
22.
24.
kante bei vollbelasteten Wagen, sofern die Kuppelungen nicht
aufgehängt werden können
Jeder Personen= oder Güterwagen mß mit Tragfedern
versehen sein.
Die Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß sie beim
Anziehen der Bremsen nach rechts (d. h. in gleicher Richtung
wie die Zeiger einer Uhr) gedreht werden.
Die Bremsersitze an den Güterwagen müssen so konstruirt
sein, daß, wenn zwei derselben einander gegenüberstehen, die
volle Vorderfläche der Bremsersitze hinter der eingedrückten
Bufferfläche zurücksteht.
Horizontaler Abstand der Vorderfläche von der Stirn-
ebene der Buffer .
Für bestehendes Material wird tein Maaß festgesebi.
Wagen, welche wegen ihrer Querschnittmaaße auf einer
Bahnstrecke nicht verkehren können, werden vom internationalen
Verkehr ausgeschlossen. Die bezüglichen Vorschriften der Bahn-
verwaltungen sind den betheiligten Staaten bekannt zu geben.
Jeder Wagen muß nachstehende Bezeichnungen tragen:
1. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
2. eine Ordnungsnummer;
3. die Tara oder das Eigengewicht des Fahrzeuges nach
der letzten Gewichtsaufnahme, einschließlich Räder und
Achsen;
die Tragfähigkeit oder das Maximalladegewicht; Personen-
wagen sind von dieser Bestimmung ausgenommen;
den Radstand, wenn derselbe über 4500 mm beträgt;
diese Bestimmung bezieht sich blos auf neu zu erbauen-
des Material;
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