Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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7. 
Nr. 53. 1914. 
Der schriftliche Teil der zweiten juristischen Prüfung besteht in 
der Bearbeitung eines Rechtsfalles unter Aufsicht. Der Rechtsfall 
wird an der Hand von Akten bearbeitet. Für diese Arbeit wird eine 
Frist von fünf Stunden gewährt. Die Bearbeitung besteht in dem 
Entwurf der Entschließung, die von der mit der Sache befaßten Justiz-- 
behörde zu treffen sein würde (z. B. Urteil, Beschluß, Anklageschrift); 
die Entschließung ist zu begründen. Der § 13 der Prüfungsordnung 
findet entsprechende Anwendung. 
Der schriftlichen Prüfung bedarf es nicht, wenn der Kandidat 
bereits eine schriftliche Arbeit gemäß der Prüfungsordnung angefertigt 
hat. 
Die Prüfung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen, tunlichst im 
unmittelbaren Anschluß an diese. 
In einem Termin zur mündlichen Prüfung können bis zu 3 Kandi- 
daten gleichzeitig geprüft werden. Den Umfang der Prüfung bestimmt 
der Vorsitzende nach seinem Ermessen. 
mDie Notprüfung gilt, wenn sie nicht bestanden wird, als nicht unter- 
nommen; eine Wiederholung der Notprüfung ist unzulässig. 
Zugunsten der unter 1 bezeichneten Kandidaten gilt auch eine gemäß 
der Prüfungsordnung abgelegte, nicht bestandene Prüfung als nicht 
unternommen, wenn die mündliche Prüfung im Monat August ab- 
gelegt ist. 
Die Ablegung der Notprüfung darf von der Erhebung der Prüfungs- 
gebühr nicht abhängig gemacht werden. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 3. August 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.
	        
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