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7.
Nr. 53. 1914.
Der schriftliche Teil der zweiten juristischen Prüfung besteht in
der Bearbeitung eines Rechtsfalles unter Aufsicht. Der Rechtsfall
wird an der Hand von Akten bearbeitet. Für diese Arbeit wird eine
Frist von fünf Stunden gewährt. Die Bearbeitung besteht in dem
Entwurf der Entschließung, die von der mit der Sache befaßten Justiz--
behörde zu treffen sein würde (z. B. Urteil, Beschluß, Anklageschrift);
die Entschließung ist zu begründen. Der § 13 der Prüfungsordnung
findet entsprechende Anwendung.
Der schriftlichen Prüfung bedarf es nicht, wenn der Kandidat
bereits eine schriftliche Arbeit gemäß der Prüfungsordnung angefertigt
hat.
Die Prüfung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen, tunlichst im
unmittelbaren Anschluß an diese.
In einem Termin zur mündlichen Prüfung können bis zu 3 Kandi-
daten gleichzeitig geprüft werden. Den Umfang der Prüfung bestimmt
der Vorsitzende nach seinem Ermessen.
mDie Notprüfung gilt, wenn sie nicht bestanden wird, als nicht unter-
nommen; eine Wiederholung der Notprüfung ist unzulässig.
Zugunsten der unter 1 bezeichneten Kandidaten gilt auch eine gemäß
der Prüfungsordnung abgelegte, nicht bestandene Prüfung als nicht
unternommen, wenn die mündliche Prüfung im Monat August ab-
gelegt ist.
Die Ablegung der Notprüfung darf von der Erhebung der Prüfungs-
gebühr nicht abhängig gemacht werden.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 3. August 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.