Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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8.  2.
Zu  §.  8  der  Transport-Ordnung.  Kreuzbandsendungen.

Mit  Ausnahme  von  Abänderungen  in  Corresturbogen  unter  Kreuzband  haben  Einschaltungen
  irgend  welcher  Art,  sie  mögen  auch  nur  in  Ziffern  bestehen  oder  mittelst  eines  Stempels
  u.  dergl.  bewirkt  werden,  die  Austarirung  der  Kreuzbandsendungen  mit  dem  gewöhnlichen
  Briefporto  zur  Folge.

#.3
Zu  §.  10  der  Transport-Ordnung.  Recommandirte  Briefe.

Die  Recommandation  von  Kreuzband=  und  Mustersendungen  ist  gestattet.  Für  dergleichen
  recommandirte  Sendungen  wird  nebst  dem  dafür  festgesetzten  Porto  (8.  8  und  9
der  Transport-Ordnung)  die  Recommandationsgebühr  wie  für  Briefe  erhoben,  und  es  finden
auf  dieselben  auch  im  Uebrigen  alle  für  recommandirte  Briefe  erlassene  Vorschriften  Anwendung.


84.

Bestellung  dringender  Briefe  durch  Expressen.

Briefe,  auf  welche  der  Versender  das  schriftliche  Verlangen  gesetzt  hat,  daß  sie  durch
einen  Expressen  zu  bestellen  seien,  müssen  von  allen  K.  Postanstalten  sogleich  nach  der
Ankunft  den  Adressaten  besonders  zugestellt  werden.

Derglelchen  Expreßbriefe  müssen  jeder  Zeit  recommandirt  seyn.

Für  jeden,  am  Orte  der  Abgabepoststelle  zu  bestellenden  Expreßbrief  ist,  wenn  die  Bestellung
  am  Tage  erfolgt,  eine  Bestellgebühr  von  9  kr.,  und  wenn  die  Bestellung  zur  Nachtzeit
  im  Sommer  (April  bis  September)  von  11  Uhr  Nachts  bis  5  Uhr  Morgens,  im  Winter
  (October  bis  März)  von  10  Uhr  Nachts  bis  7  Uhr  Morgens  erfolgt,  von  18  kr.  zu
entrichten.

Für  die  außerhalb  des  Orts  der  Abgabepoststelle  zu  bestellenden  Expreßbriefe  sind  außer
dem  dafür  dem  Boten  zu  zahlenden  Lohn,  ohne  Unterschied,  ob  die  Bestellung  am  Tage
oder  zur  Nachtzeit  erfolgt,  9  kr.  für  die  Beschaffung  des  Boten  zu  erheben.

Das  Botenlohn  für  die  expresse  Bestellung  kann,  nach  Gutbefinden  des  Absenders,  vorausbezahlt
  oder  dessen  Zahlung  dem  Adressaten  überlassen  werden.

Die  Gebühr  und  das  Botenlohn  bezieht  die  Abgabepoststelle.

Für  verspätete  Beförderung  oder  Bestellung  eines  Exprehbrlefes  leistet  die  Postbehörde
keine  Entschädigung.