Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

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Preußen  umfaßte,  gab  es  noch  die  Meißner,  die  aus  dem  Gebiete  der
Markgrafen  stammten,  die  Sachsen  und  die  Bayern  oder  Franken.  Am
Schluß  des  ersten  Jahres  waren  über  600  Studenten  in  die  Matrikel
eingetragen.  Über  die  inneren  Einrichtungen  der  neuen  Hochschule  soll
an  anderer  Stelle  noch  ausführlichere  Mitteilung  gegeben  werden.  Die
Stiftungsurkunde  der  Fürsten  wurde  am  2.  Dezember  1409,  dem  Montag
nach  dem  ersten  Adventsfonntage,  im  Refektorium  der  regulierten  Chorherren
  zu  St.  Thomae  in  Gegenwart  der  fürstlichen  Stifter,  vieler
geladener  Bischöfe  und  Prälaten  und  der  Lehrer  der  neuen  Hochschule
in  feierlicher  Versammlung  verlesen.

Nachdem  im  Jahre  1410  die  Erbschaft  des  1407  gestorbenen
Wilhelm  von  Meißen  endgültig  geteilt  war,  machten  sich  auch  die
beiden  osterländischen  Gebrüder  an  eine  Teilung  und  thaten  in  einer
Urkunde  vom  Montage  nach  St.  Johannistag  1411  zu  Leipzig  kund
und  zu  wissen,  „daz  wir  nach  Rate  vuser  heimelicher  und  liben  getruwin
durch  vnser  lande  nuczes  ond  beste  willen  vus  mit  einandir  voreynit
vorstrigket  und  mit  onsern  Kosten  gesundert  vud  mit  vusern  landen
geortert  haben  von  Gebunge  dises  brifes  vier  Jar  nest  nach  enandir
folgende".  Also  wieder  eine  Orterung,  und  zwar  auf  Zeit,  in  diesem
Falle  auf  vier  Jahre,  was  man  mit  dem  sonderbaren  Namen  Mutschierung
  bezeichnet,  ein  Ausdruck,  der  in  der  Urkunde  selbst  nicht
vorkommt.  Die  Teilung  wurde  vorläufig  derart  vollzogen,  daß  Wilhelm
  im  wesentlichen  das  Osterland,  Friedrich  aber  Meißen  und  Leipzig
zusamt  der  neugegründeten  Universität  erhielt  mit  der  Verpflichtung,
für  den  Unterhalt  der  Anstalt  und  ihrer  Dozenten  zu  sorgen.  Die
Schulden  wurden  als  für  den  Teil  verbindlich  angesehen,  der  sie  aufgenommen;
  die  Landesbeden  sollten  nur  gemeinsam  auferlegt,  ebenso
die  Übertragung  größerer  heimgefallener  Lehen  gemeinsam  vorgenommen
werden.  Nach  Ablauf  der  vier  Jahre  verschritt  man  zu  einer  neuen
Abmachung,  die  von  dem  Naumburger  Bischof  Gerhard  und  dem  Burggrafen
  Friedrich  VI.  von  Nürnberg  vermittelt  wurde.  Wilhelm  sollte
die  Teile  bestimmen,  Friedrich  die  Wahl  haben.  Diese  neue  Teilung
sollte  zwölf  Jahre  in  Kraft  bleiben,  darnach  aber  Wilhelm  berechtigt
sein  dürfen,  einen  Tausch  zu  verlangen;  gleichzeitig  sollten  am  Schluß
dieser  Periode  alle  unterdeß  strittig  gewordenen  Verhältnisse  durch  ein
aus  den  Fürsten  selbst,  den  beiden  Vermittlern  des  Vertrags  und  vier