Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

56  1891.

die  Untersuchung  zugleich  eine  innere,  so  beträgt  die  Gebühr  30  Mark  für
jeden  Kessel.
Die  gleichen  Gebühren  sind  für  die  erste  Untersuchung  einer  neuenichteten
Dampfkessel-Anlage  zu  entrichten.

Für  die  äußere  Untersuchung  eines  beweglichen  Dampfressels  ermäßigt  sich  die
Gebühr  auf  7  Mark  50  Pfennig,  ebenso  auch  für  die  innere  Revision,  falls  mit
derselben  eine  Wasserdruckprobe  nicht  verbunden  ist.

8.  26.  «

Bei  außergewöhnlichen  Nachprüfungen,  außerordenklichen  von  der  Polizeibehörde
veranlaßten  Untersuchungen,  sowie  bei  der  ersten  Prüfung  und  Abnahme  eines  neuen
Kessels,  sofern  der  Besitzer  die  Prüfung  ohne  Zeiwerlust  vorgenommen  zu  sehen
wünsc,  kommen  zugleich  die  dem  Beamten  zustehenden  Tagegelder  und  Reisekosten

Ansatz.

Falls  die  Revision  eines  beweglichen  Dampfkessels  deshalb  nicht  vorgenommen
werden  konnte,  weil  der  Kessel  nicht  an  dem  vom  Nevisionsbeamten  bestimmten  Orte
zur  angegebenen  Zeit  zur  Untersuchung  bereit  stand  (F.  23),  so  hat  der  Kesselbesitzer
die  dem  Beamten  zustehenden  Tagegelder  und  Reisekosten  zu  tragen.

Die  Gebühren  und  Nebengebühren  werden  für  den  Revisionsbeamten  durch  das
Landrathsamt  eingezogen.

§.  27.
Jahreslisten.

Die  Sachverständigen  haben  mit  Schluß  jeden  Jahres  über  die  im  Laufe  des
vorhergegangenen  Jahres  von  ihnen  untersuchten  Kessel  Listen  unter  Angabe  der
gemachten  Erinnerungen  dem  Ministerium  einzureichen.

VII.  Strafbestimmungen.

28.

Wer  eine  Dampfkesselaulage  ohne  vorher  erlangte  Genehmigung  errichtet,  verlegt,
  oder  sonst  wesentlich  verändert,  wird  nach  Maßgabe  des  §.  147.  2  der  Gewerbeordnung
  vom  1.  Juli  1883  mit  Geldstrase  bis  zu  300  Mark  und  im  Unvermögensfalle
  mit  Haft  bestraft.

8.  29.

Derselben  Strafe  verfällt:

a)  wer  einen  Dampfkessel  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zuwider  ohne