18 Prozeßordnung v. 29. Apr. 1869 Art. 1222—1230.
Erwerber, ohne sich in die Gant einzulassen, gegen
die Masse geltend machen. Er braucht also nicht
mit den anderen Gläubigern zu konkurriren, sondern
erhält die Befriedigung dieser Ansprüche separationsweise.
Auch steht ihm wegen derselben ein Zurückbehaltungsrecht
zu. Er braucht also die zur Masse
gehörige Sache nicht eher aus der Hand zu geben,
bis seine Ansprüche gegen- die Masse befriedigt
sind (Art. 1226 Abs. 3).
Wird die Anfechtung gegen den dritten Erwerber
geltend gemacht, so tritt dieser bezüglich der.
Gegenleistungen seines Gewährsmanne# in dessen
Rechte ein (Art. 1229 Abs. 2); auf das, was er
selbst für den betreffenden Vermögensbestandtheil gegeben
hat, kann er schon um deßwillen keinen Anspruch
machen, weil die Masse nicht dadurch bereichert
erscheint. -
Wenn der erste Erwerber eines Vermögensbestandtheiles
eine Veräußerung desselben vorgenommen
hat, so ist zu unterscheiden, ob er in bona
oder in mala fide war.
Derjenige erste Erwerber, welcher bei der Weip
terveräußerung in bona fide war, d. h. die die
Anfechtbarkeit begründenden Umstände nicht kannte,
haftet nur so weit, als die Zurückforderung gegen den
dritten Erwerber mit Erfolg nicht geltend gemacht
werden kann, und er selbst durch den Erlöß bereichert
ist (Art. 1226 Abs. 3). Den Betrag dieser Bereicherung
muß er der Masse herausgebem
Für den Fall, wenn der erste Erwerber in
male füde weiter veräußerte, enthält die Prozeßordnung
keine ausdrückliche Bestimmung.
Aus den Verhandlungen ist jedoch zu entnehmen,
daß die PO. die einschlägigen Bestimmungen
des gemeinen Rechtes, gensßt welcher der