Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

498  Kulturpflege;  Kirche  und  Religionsgesellschaften.  8  300.

70.  Lebensjahres  können  Geistliche  von  dem  Konsistorium  in  den  Ruhestand
  versetzt  werden.  Sie  erhalten  dabei  ein  Ruhegehalt,  das  bis  zum
11.  Dienstjahre  2%0  beträgt  und  bis  zum  30.  Dienstjahre  um  ¼½0,  von  da
ab  um  1/120  bis  höchstens  ¾  des  Diensteinkommens  steigt,  sich  aber
mindestens  auf  1800  und  höchstens  auf  6000  M.  beläuft.  Es  wird
aus  der  Ruhegehaltskasse  gezahlt,  die  außer  den  Beiträgen  der  etwa
besonders,  außerhalb  der  Kirchengemeinden  zugelassenen  Geistlichen  durch
Beiträge  der  Landeskirchen  und  des  Staates  gespeist  wird.  2)  —
Den  Hinterbliebenen  gebührt  neben  dem  Sterbe=  und  dem  darauffolgenden
  Monat  eine  sechsmonatliche  Gnadenzeit,  bis  zu  deren  Ablauf
sie  das  Diensteinkommen  weitergenießen.:4)  Alsdann  gewährt  der  —  ähnlich
der  Ruhegehaltskasse  eingerichtete  —  Pfarr-Witwen=  und  -Waisenfonds
der  Witwe  ein  nach  dem  Dienstalter  des  verstorbenen  Geistlichen  bemessenes
  Witwengeld  von  700  bis  1300  M.  und  den  ehelichen  Kindern
unter  18  Jahren  ein  Waisengeld,  das,  wenn  die  Mutter  lebt,  250,  andernfalls
  400  M.  beträgt.)

Den  im  Hauptamt  mit  mindestens  900  M.  Diensteinkommen  festangestellten
  Kirchenbeamten  (Organisten,  Kantoren  und  Küstern)  steht  bei
Dienstunfähigkeit  ein  Ruhegehalt  und  beim  Tode  die  Fürsorge  für  die
Hinterbliebenen  zu.  Die  Mittel  fließen  aus  einem  durch  Beiträge  der
Beteiligten  und  der  Kirchengemeinden  gebildeten  landeskirchlichen  Fonds.26)

§  300.
e)  Die  Kirchengemeinde=  und  Synodalverfassung  betrifft  nicht
die  Glaubenslehren,  sondern  schafft  nur  die  äußere  Ordnung  und  die  erforderlichen
  Organe  für  die  der  Kirche  zugefallene  Selbstverwaltung.

Hinterbliebene  der  Ruhegehaltsempfänger,

Hannover  KG.  13.  Dez.  06  (GS.  07.  1),
denen  außer  dem  Sterbemonat  noch  ein

im  KonsBez.  Wiesbaden  KWG.  21  u.  St  G.

22.  April  99  (GS.  92  u.  93).

28)  Kirchengesetze  nebst  Satzungen  für
die  gemeinsame  Ruhegehaltskasse  26.  Mai
09  in  den  älteren  Prov.  (GS.  206),
Schl.-Holstein  (GS.  233),  Hannover  (GS.
220,  462,  erg.  (8§  15  Abs.  3)  K.  16.
Juli  12  (GS.  199)  u.  (O.  für  die  reformierte
  Kirche  09  S.  271)),  dem  Konsistorialbeiir
  Kassel  (GS#.  245),  Wiesbaden  (GS.

#Altere  Provinzen  K.  18.  Juli  92
nebst  V.  S.  März  93  (GS.  22  u.  4),
Staatsc.  8.  März  93  (GS.  21);  Schl.=Holstein
  KG.  21.  März  92  (K#B.  27);
Hannover  KG.  16.  Juli  73  (GS.  293);
Hohenzollern  KE.  22.  März  99  (KGB.
10).  Das  Recht  erstreckt  sich  auf  das
gesamte  Diensteinkommen,  einschl.  der
Dienstwohnung  und  des  Hausgartens  §  18
der  Pfarrbes  Ges.  (Anm.  22)  und  auf

 

Gnadenmonat  zusteht  Satz.  (Anm.  23)
§  25,  erg.  G.  09  (Anm.  21)  Art.  9.

25)  Kirchengesetze  nebst  Satzungen  für
den  gemeinsamen  Pfarrer-,  Witwenund
  Waisenfonds  26.  Mai  09  in  den
ält.  Prov.  (GS.  283),  Schl.-Holstein  (GS.
303),  Hannover  (GS.  292,  462  und  für
die  reformierte  Kirche  333),  den  Konsistorialbezirk
  Kassel  (GS.  313),  Wiesbaden
  (GS.  323).  Die  früher  gebildeten
Pfarr-,  Witwen=  und  Waisenfonds  (§  293
Anm.  6  d.  W.)  sind  mit  den  sich  aus
den  Satzungen  (§  10  und  29)  ergebenden
  Maßgaben  bestehen  geblieben
—  Das  Witwengeld  ist  erhöht  (700  bis
1800  M.)  und  die  Feststellung  des  Dienstalters
  anderweit  geregelt  Beschl.  des  Verwaltungsausschusses
  des  Fonds  25.  Juni
09  (KG.  15).

20)  KG.  u.  G.  7.  Juli  u.  V.  30.  Aug.