498 Kulturpflege; Kirche und Religionsgesellschaften. 8 300.
70. Lebensjahres können Geistliche von dem Konsistorium in den Ruhestand
versetzt werden. Sie erhalten dabei ein Ruhegehalt, das bis zum
11. Dienstjahre 2%0 beträgt und bis zum 30. Dienstjahre um ¼½0, von da
ab um 1/120 bis höchstens ¾ des Diensteinkommens steigt, sich aber
mindestens auf 1800 und höchstens auf 6000 M. beläuft. Es wird
aus der Ruhegehaltskasse gezahlt, die außer den Beiträgen der etwa
besonders, außerhalb der Kirchengemeinden zugelassenen Geistlichen durch
Beiträge der Landeskirchen und des Staates gespeist wird. 2) —
Den Hinterbliebenen gebührt neben dem Sterbe= und dem darauffolgenden
Monat eine sechsmonatliche Gnadenzeit, bis zu deren Ablauf
sie das Diensteinkommen weitergenießen.:4) Alsdann gewährt der — ähnlich
der Ruhegehaltskasse eingerichtete — Pfarr-Witwen= und -Waisenfonds
der Witwe ein nach dem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen bemessenes
Witwengeld von 700 bis 1300 M. und den ehelichen Kindern
unter 18 Jahren ein Waisengeld, das, wenn die Mutter lebt, 250, andernfalls
400 M. beträgt.)
Den im Hauptamt mit mindestens 900 M. Diensteinkommen festangestellten
Kirchenbeamten (Organisten, Kantoren und Küstern) steht bei
Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt und beim Tode die Fürsorge für die
Hinterbliebenen zu. Die Mittel fließen aus einem durch Beiträge der
Beteiligten und der Kirchengemeinden gebildeten landeskirchlichen Fonds.26)
§ 300.
e) Die Kirchengemeinde= und Synodalverfassung betrifft nicht
die Glaubenslehren, sondern schafft nur die äußere Ordnung und die erforderlichen
Organe für die der Kirche zugefallene Selbstverwaltung.
Hinterbliebene der Ruhegehaltsempfänger,
Hannover KG. 13. Dez. 06 (GS. 07. 1),
denen außer dem Sterbemonat noch ein
im KonsBez. Wiesbaden KWG. 21 u. St G.
22. April 99 (GS. 92 u. 93).
28) Kirchengesetze nebst Satzungen für
die gemeinsame Ruhegehaltskasse 26. Mai
09 in den älteren Prov. (GS. 206),
Schl.-Holstein (GS. 233), Hannover (GS.
220, 462, erg. (8§ 15 Abs. 3) K. 16.
Juli 12 (GS. 199) u. (O. für die reformierte
Kirche 09 S. 271)), dem Konsistorialbeiir
Kassel (GS#. 245), Wiesbaden (GS.
#Altere Provinzen K. 18. Juli 92
nebst V. S. März 93 (GS. 22 u. 4),
Staatsc. 8. März 93 (GS. 21); Schl.=Holstein
KG. 21. März 92 (K#B. 27);
Hannover KG. 16. Juli 73 (GS. 293);
Hohenzollern KE. 22. März 99 (KGB.
10). Das Recht erstreckt sich auf das
gesamte Diensteinkommen, einschl. der
Dienstwohnung und des Hausgartens § 18
der Pfarrbes Ges. (Anm. 22) und auf
Gnadenmonat zusteht Satz. (Anm. 23)
§ 25, erg. G. 09 (Anm. 21) Art. 9.
25) Kirchengesetze nebst Satzungen für
den gemeinsamen Pfarrer-, Witwenund
Waisenfonds 26. Mai 09 in den
ält. Prov. (GS. 283), Schl.-Holstein (GS.
303), Hannover (GS. 292, 462 und für
die reformierte Kirche 333), den Konsistorialbezirk
Kassel (GS. 313), Wiesbaden
(GS. 323). Die früher gebildeten
Pfarr-, Witwen= und Waisenfonds (§ 293
Anm. 6 d. W.) sind mit den sich aus
den Satzungen (§ 10 und 29) ergebenden
Maßgaben bestehen geblieben
— Das Witwengeld ist erhöht (700 bis
1800 M.) und die Feststellung des Dienstalters
anderweit geregelt Beschl. des Verwaltungsausschusses
des Fonds 25. Juni
09 (KG. 15).
20) KG. u. G. 7. Juli u. V. 30. Aug.