320 Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
Gegen diese Rechtsvermuthung läßt das Gesetz den Gegenbeweis durch
den Nachweis der Abwesenheit oder der Zeugungsunfähigkeit des Mannes
oder „andere augenscheinliche Proben“ zu. Die Anmerkungen nennen als
Beispiele angenscheinlicher Proben Fälle, in denen nachgewiesen wird, daß
der Ehemann wegen Abwesenheit, Krankheit oder Zeugungsunfähigkeit seiner
Frau „unmöglich habe beiwohnen können“. Die Vorschrift des Landrechts
ist allerdings von der Rechtsprechung geraume Zeit dahin verstanden worden,
daß nur der Nachweis der Unmöglichkeit der Erzeugung durch den Ehemann
zugelassen sei. Für den Fall, daß die Unmöglichkeit einer ehelichen
Beiwohnung durch den Nachweis der Abwesenheit des Ehemanns dargethan
werden soll, hat sich indessen der erkennende Senat schon in dem Urtheile
vom 23. November 1894 (Reg. 1 Nr. 81/94, Samml. Bd. 15 Nr. 105
S. 414) mit dem Nachweise begnügt, daß die Ehegatten während der
Empfängnißzeit getrennt gelebt haben und niemals zusammen gekommen
sind, und es bei dieser Sachlage für gleichgültig erachtet, ob sie sich in
größerer oder geringerer Entfernung von einander aufgehalten haben. An
dieser Rechtsansicht muß um so mehr festgehalten werden, als die vereinigten
Civilsenate mit Beschluß vom 17. November 1900) die Frage,
welcher Gegenbeweis zur Widerlegung der im LR. Thl. 1 Kap. 4 § 9 Nr. 2
aufgestellten Rechtsvermuthung erforderlich ist, dahin beantwortet haben,
daß die Widerlegung nicht nur durch den Nachweis, daß eine eheliche Beiwohnung
während der Empfängnißzeit unmöglich gewesen ist. sondern auch
durch den Nachweis anderer Umstände geschehen kann, aus denen sich die
Unterlassung der ehelichen Beiwohnung während der Empfängnißzeit nach
der Lebenserfahrung offenbar ergiebt. Urtheil vom 30. November 1900;
Rg.-Nr. 1 73/1900.
— Der l. Senat des Obersten Landesgerichts hat am 26. Mai 1900 in Gemäßheit
des 8 137 des Gerichtsverfassungsgesezes und des § 10 des EG. dazu eine
Entscheidung der vereinigten Civilsenate über die Rechtsfrage einzuhoten beschlossen:
„Kann die im Bayr. Landrechte Thl. 1 Kav. 4 § 9 Nr. 2 bestimmte Rechtsvermuthung
für die Ehelichkeit eines Kindes außer durch den — daß eine eheliche
Beiwohnung während der Empfängnißzeit unmöglich gewesen ist, auch durch den
Nachweis anderer Umstände widerlegkt werden, aus denen sich die Unterlassung der ehelicben,
„Beiwohnung während der Empfängnißzeit nach der Lebenserfahrung offenbar
ergieb 4 vereinigten Civilsenate haben am 17. November 1900 folgende Entscheidung
erlassen. „Die im Bayr. Landrechte Thl. 1 Kap. 4 89 Nr. 2 bestimmte Rechtsvermuthung
für die Ehelichkeit eines Kindes kann außer durch den Nachweis, daß eine eheliche Veiwohnung
während der Empfängnißzeit unmöglich gewesen ist, auch durch den Nachweis
anderer Umstände widerlegt werden, aus denen sich die Unterlassung der ehelichen Beiwohnung
während der Empsängnißzeit nach der Lebenserfahrung offeubar ergiebt.“
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