Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

320  Rechtsprechung.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).

Gegen  diese  Rechtsvermuthung  läßt  das  Gesetz  den  Gegenbeweis  durch
den  Nachweis  der  Abwesenheit  oder  der  Zeugungsunfähigkeit  des  Mannes
oder  „andere  augenscheinliche  Proben“  zu.  Die  Anmerkungen  nennen  als
Beispiele  angenscheinlicher  Proben  Fälle,  in  denen  nachgewiesen  wird,  daß
der  Ehemann  wegen  Abwesenheit,  Krankheit  oder  Zeugungsunfähigkeit  seiner
Frau  „unmöglich  habe  beiwohnen  können“.  Die  Vorschrift  des  Landrechts
ist  allerdings  von  der  Rechtsprechung  geraume  Zeit  dahin  verstanden  worden,
daß  nur  der  Nachweis  der  Unmöglichkeit  der  Erzeugung  durch  den  Ehemann
  zugelassen  sei.  Für  den  Fall,  daß  die  Unmöglichkeit  einer  ehelichen
Beiwohnung  durch  den  Nachweis  der  Abwesenheit  des  Ehemanns  dargethan
werden  soll,  hat  sich  indessen  der  erkennende  Senat  schon  in  dem  Urtheile
vom  23.  November  1894  (Reg.  1  Nr.  81/94,  Samml.  Bd.  15  Nr.  105
S.  414)  mit  dem  Nachweise  begnügt,  daß  die  Ehegatten  während  der
Empfängnißzeit  getrennt  gelebt  haben  und  niemals  zusammen  gekommen
sind,  und  es  bei  dieser  Sachlage  für  gleichgültig  erachtet,  ob  sie  sich  in
größerer  oder  geringerer  Entfernung  von  einander  aufgehalten  haben.  An
dieser  Rechtsansicht  muß  um  so  mehr  festgehalten  werden,  als  die  vereinigten
  Civilsenate  mit  Beschluß  vom  17.  November  1900)  die  Frage,
welcher  Gegenbeweis  zur  Widerlegung  der  im  LR.  Thl.  1  Kap.  4  §  9  Nr.  2
aufgestellten  Rechtsvermuthung  erforderlich  ist,  dahin  beantwortet  haben,
daß  die  Widerlegung  nicht  nur  durch  den  Nachweis,  daß  eine  eheliche  Beiwohnung
  während  der  Empfängnißzeit  unmöglich  gewesen  ist.  sondern  auch
durch  den  Nachweis  anderer  Umstände  geschehen  kann,  aus  denen  sich  die
Unterlassung  der  ehelichen  Beiwohnung  während  der  Empfängnißzeit  nach
der  Lebenserfahrung  offenbar  ergiebt.  Urtheil  vom  30.  November  1900;
Rg.-Nr.  1  73/1900.

—  Der  l.  Senat  des  Obersten  Landesgerichts  hat  am  26.  Mai  1900  in  Gemäßheit
  des  8  137  des  Gerichtsverfassungsgesezes  und  des  §  10  des  EG.  dazu  eine
Entscheidung  der  vereinigten  Civilsenate  über  die  Rechtsfrage  einzuhoten  beschlossen:
„Kann  die  im  Bayr.  Landrechte  Thl.  1  Kav.  4  §  9  Nr.  2  bestimmte  Rechtsvermuthung
  für  die  Ehelichkeit  eines  Kindes  außer  durch  den  —  daß  eine  eheliche
  Beiwohnung  während  der  Empfängnißzeit  unmöglich  gewesen  ist,  auch  durch  den
Nachweis  anderer  Umstände  widerlegkt  werden,  aus  denen  sich  die  Unterlassung  der  ehelicben,
  „Beiwohnung  während  der  Empfängnißzeit  nach  der  Lebenserfahrung  offenbar
ergieb  4  vereinigten  Civilsenate  haben  am  17.  November  1900  folgende  Entscheidung
erlassen.  „Die  im  Bayr.  Landrechte  Thl.  1  Kap.  4  89  Nr.  2  bestimmte  Rechtsvermuthung
für  die  Ehelichkeit  eines  Kindes  kann  außer  durch  den  Nachweis,  daß  eine  eheliche  Veiwohnung
  während  der  Empfängnißzeit  unmöglich  gewesen  ist,  auch  durch  den  Nachweis

anderer  Umstände  widerlegt  werden,  aus  denen  sich  die  Unterlassung  der  ehelichen  Beiwohnung
  während  der  Empsängnißzeit  nach  der  Lebenserfahrung  offeubar  ergiebt.“

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