Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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eines  ertheilten  Uebergangsscheins  belassen  werden  muß.  Die  demnächst  erfolgte  Ausfuhr
  hat  das  Ausgangsamt  auf  der  Anmeldung  zu  bescheinigen.

Wegen  der  Beschaffung  der  Eingangsbescheinigung  und  der  Rücksendung  der
Anmeldungen  an  das  betressende  Hauptamt  kommen  die  im  §.  8  enthaltenen  Bestimmungen
  zur  Anwendung.

Wenn  neben  der  Ausfuhranmeldung  über  das  versendete  Bier  ein  Uebergangsschein
  ausgefertigt  werden  muß,  so  ist  in  jeder  dieser  Bezettelungen  auf  die  andere
Bezug  zu  nehmen.

10.
Die  Aemter,  bei  welchen  die  Abfertigung  des  Bieres  erfolgt  (SS.  7—9),
haben  über  die  bewirkte  Feststellung  ein  Absertigungsregister  nach  dem  auliegenden
E.  Muster  E  zu  führen.
Da  der  Ausgang  häufig  auch  von  anderen  alo  den  Abfertigungsstellen  zu  bescheinigen
  ist,  so  muß  außerdem  ein  besonderes  Ausgangsregister  nach  dem  anliegen-#den
  Muster  k.  geführt  werden.  Ist  das  Abfertigungsamt  zugleich  pgen.
so  werden  beide  Register  neben  einander  geführt.

S.  11.
Von  dem  Hauptamte,  in  dessen  Bezirk  die  Brauerei  liegt,  aus  welcher  die
Versendung  erfolgt,  wird  die  Steuervergütung  gleich  nach  Ablauf  jeres  Vierteljahrs
mittelst  einer  der  Direktivbehörde  einzureichenden  und  sämmtliche  im  Laufe  des  Vierteljahrs
  eingegangenen  Ausfuhrbescheinigungen  umfassenden  Nachweisung  nach  dem
Ebeiliegenden  Muster  C.  in  doppelter  Auesertigung  liquidirt.  Dabei  ist,  wenn  die
Vermessung  (F.  7)  eine  größere  als  die  angemeldete  Litermenge  ergeben  hat,  doch

nur  letztere  für  die  Höhe  der  Steuewergütung  maßgebend.
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.12.

Die  Direktivbehörden  stellen  die  zu  vergũtenden  Brausteuerbeträge  fest  und  ertheilen
  hierüber  Zablungsanweisung  an  die  Hauptämter  unter  Zufertigung  eines
Eremplars  der  geprüften  und  bescheinigten  Liquidationsnachweisung  (Muster  C.)  zum
Rechnungsbelage.  Innerhalb  Jahresfrist  vom  Tage  der  Anweisung  an  gerechnet,
konnen  die  angewiesenen  Beträge  auf  zu  entrichtende  Brausteuer  angerechnet  oder
baar  erhoben  werden.