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eines ertheilten Uebergangsscheins belassen werden muß. Die demnächst erfolgte Ausfuhr
hat das Ausgangsamt auf der Anmeldung zu bescheinigen.
Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung und der Rücksendung der
Anmeldungen an das betressende Hauptamt kommen die im §. 8 enthaltenen Bestimmungen
zur Anwendung.
Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Uebergangsschein
ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere
Bezug zu nehmen.
10.
Die Aemter, bei welchen die Abfertigung des Bieres erfolgt (SS. 7—9),
haben über die bewirkte Feststellung ein Absertigungsregister nach dem auliegenden
E. Muster E zu führen.
Da der Ausgang häufig auch von anderen alo den Abfertigungsstellen zu bescheinigen
ist, so muß außerdem ein besonderes Ausgangsregister nach dem anliegen-#den
Muster k. geführt werden. Ist das Abfertigungsamt zugleich pgen.
so werden beide Register neben einander geführt.
S. 11.
Von dem Hauptamte, in dessen Bezirk die Brauerei liegt, aus welcher die
Versendung erfolgt, wird die Steuervergütung gleich nach Ablauf jeres Vierteljahrs
mittelst einer der Direktivbehörde einzureichenden und sämmtliche im Laufe des Vierteljahrs
eingegangenen Ausfuhrbescheinigungen umfassenden Nachweisung nach dem
Ebeiliegenden Muster C. in doppelter Auesertigung liquidirt. Dabei ist, wenn die
Vermessung (F. 7) eine größere als die angemeldete Litermenge ergeben hat, doch
nur letztere für die Höhe der Steuewergütung maßgebend.
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.12.
Die Direktivbehörden stellen die zu vergũtenden Brausteuerbeträge fest und ertheilen
hierüber Zablungsanweisung an die Hauptämter unter Zufertigung eines
Eremplars der geprüften und bescheinigten Liquidationsnachweisung (Muster C.) zum
Rechnungsbelage. Innerhalb Jahresfrist vom Tage der Anweisung an gerechnet,
konnen die angewiesenen Beträge auf zu entrichtende Brausteuer angerechnet oder
baar erhoben werden.