Full text : Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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welche  die  Bezeichuung  „bahnhoslagernd“  kragen,  werden  an  den  Bahnhofsvorsteher
oder  dessen  Stellvertreter  abgegeben.

VIII  Die  an  Reisende  nach  einem  Gasthof  gerichteten  Telegramme  werden,
wenn  der  Empfänger  noch  nicht  eingetrossen  ist,  an  den  Wirth  2c.  des  Gasthofes
mit  dem  Ersuchen  abgegeben,  das  Telegramm  vorläufig  in  Nerwahrung  zu  nehmen
und  dem  Empfänger  bei  seinem  Eintressen  auszuhändigen.  Am  Tage  nach  der
erfolgten  Uebergabe  eines  solchen  Telegramms  wird  dasselbe,  wenn  die  Uebergabe
an  den  Empfänger  inzwischen  nicht  hat  bewirkt  werden  können,  durch  einen  Boten
gegen  Hinterlassung  eines  Benachrichtigungszettels  wieder  abgeholt  und  zur  Verkehrsanstalt
  zurückgebracht.  Diese  erläßt  unnmehr  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die
Aufgabeaustalt:  im  Uebrigen  wird  das  Telegramm  wie  alle  sonstigen  unbestellbaren
Telegramme  behandelt.

IX  Ist  weder  der  Empfänger  noch  sonst  Jemand  aufzusinden,  der  das  Telegramm
  annimmt,  so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm  handelt,  für
welches  ein  Empfangsschein  ausgefertigt  ist,  oder  wenn  sich  für  die  Bestellung
eines  Telegramms  ohne  Empfangsschein  ein  Privatbriefkasten  oder  ein  anderer  Weg
der  Bestellung  nicht  darbietet,  einen  Benachrichtigungszettel  in  der  Wohnung  2c.
des  Empfängers  zurückzulassen  oder  an  die  Eingangsthür  anzuheften,  das  Telegramm
  selbst  aber  zur  Anstalt  zurückzubringen.  Mit  den  Telegrammen,  welche  mit
dem  Vermerk  „eigenhändig  zu  bestellen“  oder  „(Mb)“  versehen  sind,  ist  in  gleicher
Weise  zu  verfahren,  wenn  der  bezeichnete  Empfänger  selbst  nicht  angetroffen  wird.
X  Wenn  der  Bote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen
  den  Empfänger  nicht  selbst  antrifst  und  das  Telegramm  einem  Anderen
aushändigt,  hat  der  Lettere  in  dem  Empfangsschein  seiner  eigenen  Unterschrift  das
Wort  „für“  und  den  Namen  des  Empfängers  beizufügen.

XI  Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

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1  Von  der  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  und  den  Gründen  der  Unbe=  Uudestellbor,
stellbarkeit  wird  der  Aufgabeanstalt  telegraphisch  Meldung  gemacht.  Liegt  für  die  lnm.
Unbeslellbarkeit  eines  Telegramms  ein  Grund  vor,  welcher  nicht  ohne  Weiteres
aus  dienstlicher  Veranlassung  beseitigt  werden  kann  und  muß,  und  ist  der  Absender
  des  unbestellbaren  Telegramms  aus  der  Unterschrift  oder  auf  andere  Weise
mit  genügender  Sicherheit  bekannt:  dann  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  diesem
sobald  als  möglich  übermittelt.  Der  Aufgeber  kann  die  Aufschrift  des  unbestellbar