Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 75. bir 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 25. August 1914. 
  
  
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Zurückzahlung von Wanderschein- 
steuer an die infolge der Mobilmachung einberufenen Gewerbetreibenden. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 22. Auguft 1914, betreffend die Zurückzahlung von 
Wanderscheinsteuer an die infolge der Mobilmachung einberufenen Gewerbe- 
treibenden. 
Die Inhaber von Wandersteuerscheinen, welche infolge der Mobilmachung 
zum Militärdienst einberufen und somit an der Fortsetzung ihres Gewerbe- 
betriebs im Umherziehen verhindert sind, werden darauf hingewiesen, daß nach 
§ 3 Ziffer 10 Absatz 2 der Verordnung vom 30. September 1896 (Rol. 
Nr. 31) von ihnen die Zurückzahlung eines verhältnismäßigen Teils der 
gezahlten Wanderscheinsteuer oder die steuerfreie Umschreibung des Scheins 
auf eine andere Person beantragt werden kann. Die Anträge sind durch 
Vermittelung der Ortsobrigkeit und bei Rückgabe des Wandersteuerscheins an 
die Großherzogliche Gewerbekommission hierselbst zu richten. 
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