Nr. 75. ##n
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 25. August 1914.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Zurückzahlung von Wanderschein-
steuer an die infolge der Mobilmachung einberufenen Gewerbetreibenden.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 22. August 1914, betreffend die Zurückzahlung von
Wanderscheinsteuer an die infolge der Mobilmachung einberufenen Gewerbe-
treibenden.
Die Inhaber von Wandersteuerscheinen, welche infolge der Mobilmachung
zum Mililärdienst einberufen und somit an der Fortsetzung ihres Gewerbe-
betriebs im Umherziehen verhindert sind, werden darauf hingewiesen, daß nach
§ 3 Ziffer 10 Absatz 2 der Verordnung vom 30. September 1896 (Rol.
Nr. 31) von ihnen die Zurückzahlung eines verhältnismäßigen Teils der
gezahlten Wanderscheinsteuer oder die steuerfreie Umschreibung des Scheins
auf eine andere Person beantragt werden kann. Die Anträge sind durch
Vermittelung der Ortsobrigkeit und bei Rückgabe des Wandersteuerscheins an
die Großherzogliche Gewerbekommission hierselbst zu richten.
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