Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  76.  s18

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Regierungs-Blatt
für  das
Grohherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  26.  August  1914.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verbreitung  von  unbestätigt  gebliebenen
  Nachrichten.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Meldung  Verwundeter.
  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Gnadenerweise  für  Landsturmpflichtige,
  die  in  das  deutsche  Heer  oder  die  Kaiserliche  Marine
eingestellt  sind.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  25.  August  1914,  betreffend  die  Berbreitung  von  unbestätigt
  gebliebenen  Nachrichten.

Durch  die  Verbreitung  von  demnächst  unbestätigt  gebliebenen  Nachrichten  ist  die
Allgemeinheit  erneut  in  Aufregung  versetzt  worden.

Das  Ministerium  fordert  den  verständigen  Teil  der  Bevölkerung  auf,  nur
solchen  Nachrichten  Glauben  zu  schenken,  die  durch  das  Wolffsche  Telegraphenbureau
  amtlich  beglaubigt  sind.  Der  Verbreitung  nicht  bestätigter  Nachrichten
energisch  entgegenzutreten,  ist  die  Pflicht  jedes  einsichtsvollen  Menschen.

Die  Obrigkeiten  werden  ihrerseits  der  Verbreitung  unbegründeter  Nachrichten
  mit  allem  Nachdruck  Einhalt  zu  tun  haben.  Nötigenfalls  ist  gegen  die
Verbreiter  einzuschreiten.

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