Nr. 76. s18
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Regierungs-Blatt
für das
Grohherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 26. August 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Verbreitung von unbestätigt gebliebenen
Nachrichten. (2) Bekanntmachung, betreffend Meldung Verwundeter.
(3) Bekanntmachung, betreffend Gnadenerweise für Landsturmpflichtige,
die in das deutsche Heer oder die Kaiserliche Marine
eingestellt sind.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 25. August 1914, betreffend die Berbreitung von unbestätigt
gebliebenen Nachrichten.
Durch die Verbreitung von demnächst unbestätigt gebliebenen Nachrichten ist die
Allgemeinheit erneut in Aufregung versetzt worden.
Das Ministerium fordert den verständigen Teil der Bevölkerung auf, nur
solchen Nachrichten Glauben zu schenken, die durch das Wolffsche Telegraphenbureau
amtlich beglaubigt sind. Der Verbreitung nicht bestätigter Nachrichten
energisch entgegenzutreten, ist die Pflicht jedes einsichtsvollen Menschen.
Die Obrigkeiten werden ihrerseits der Verbreitung unbegründeter Nachrichten
mit allem Nachdruck Einhalt zu tun haben. Nötigenfalls ist gegen die
Verbreiter einzuschreiten.
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