Nr. 76., 1914. 515
gung eines Gnadenerweises unter Benutzung des Formulars für Gnadenberichte
kurz zu berichten. Wenn noch nicht feststeht, ob ein Verurteilter eingestellt wird,
so ist die Strafvollstreckung um deswillen weder aufzuschieben noch zu unter-
brechen. Verurteilten, deren Strafen in den Kreis der Verordnung vom
10. d. Mts. fallen, ist aber von Amts wegen Strafurlaub oder Strafaufschub
insoweit zu bewilligen, als es für ihre Anmeldung, ihre Musterung, ihre Ein-
stellung und für die Erfüllung der Dienstpflicht erforderlich ist; die Strafvoll-
streckungsbehörde hat sich zu diesem Zwecke mit dem zuständigen Bezirkskommando
in Verbindung zu setzen. Die Gefängnisvorstände haben den Strafvollstreckungs-
behörden Mitteilung zu machen, wenn die vorstehenden Bestimmungen auf einen
Insassen ihres Gefängnisses anwendlich sind.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Personen des Beurlaubtenstandes
von dem in der Verordnung vom 10. August 1914 gewährten Gnadenerlasse um
deswillen nicht betroffen werden, weil das Urteil wegen einer vor dem 1. August
1914 begangenen Straftat am 10. August noch nicht rechtskräftig war.
Schwerin, den 25. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.