Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 76., 1914. 515 
gung eines Gnadenerweises unter Benutzung des Formulars für Gnadenberichte 
kurz zu berichten. Wenn noch nicht feststeht, ob ein Verurteilter eingestellt wird, 
so ist die Strafvollstreckung um deswillen weder aufzuschieben noch zu unter- 
brechen. Verurteilten, deren Strafen in den Kreis der Verordnung vom 
10. d. Mts. fallen, ist aber von Amts wegen Strafurlaub oder Strafaufschub 
insoweit zu bewilligen, als es für ihre Anmeldung, ihre Musterung, ihre Ein- 
stellung und für die Erfüllung der Dienstpflicht erforderlich ist; die Strafvoll- 
streckungsbehörde hat sich zu diesem Zwecke mit dem zuständigen Bezirkskommando 
in Verbindung zu setzen. Die Gefängnisvorstände haben den Strafvollstreckungs- 
behörden Mitteilung zu machen, wenn die vorstehenden Bestimmungen auf einen 
Insassen ihres Gefängnisses anwendlich sind. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Personen des Beurlaubtenstandes 
von dem in der Verordnung vom 10. August 1914 gewährten Gnadenerlasse um 
deswillen nicht betroffen werden, weil das Urteil wegen einer vor dem 1. August 
1914 begangenen Straftat am 10. August noch nicht rechtskräftig war. 
Schwerin, den 25. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld.
	        
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