1. Der Grund
des öffentlichen
Glaubens
des
208 Die Fiktion der Richtigkeit des Grundbuchinhalts. *& 44.
die des Neichsgrundhuchrechts. Für Eintragungen, die vor dem
1. Oktober 1872 oder gemäß § 49 S. 1 der Pr. G.B. O. erfolgt
sind, wird die im. Preußischen Recht vorhandene Streitfrage wiederkehren.
Das Reichsgericht hat die Frage mehrfach bejaht, während der
5. Senat sie verneint hat. Ueberwiegende Gründe sprechen für erstere
Ansicht.15)
6 4. Die Fibtion der Richtigkeit des Grundbuchinhalte.)
1. Die Vermuthung des § 891 B. G.B. erleichtert zwar die
Beziehungen der Betheiligten betreffs der Sachlegitimation, genügt
aber nicht den Bedürfnissen des rechtsgeschäftlichen Grundbuchverkehrs.
Grundbuchs Soll dieser eine sichere Grundlage haben und insbesondere den Realim
Allgemeinen.
kredit fördern, dann muß das Grundbuch eine über die vermuthete
Verkehrslegitimation des § 891 hinausgehende Glaubhaftigkeit genießen
und denjenigen Dritten, welcher in gutem Glauben oder im
Vertrauen auf dasselbe gehandelt hat, in seinem Rechte unbedingt
schützen. Die in dem Grundbuch eingeschriebenen Rechtsverhältnisse
müssen als der wirklichen Rechtslage entsprechend
gelten; nicht nur eine Vermuthung, sondern eine
darauf hinzielende Fiktion muß aufgestellt werden. Mag
die Eintragung selbst in Folge gefälschter Urkunden nichtig sein, der im
Interesse des Realkredits gebotene Schutz des auf den Grundbuchinhalt
vertrauenden Erwerbers fordert diesem gegenüber die unwiderlegbare
Annahme absoluter Richtigkeit des Buchinhalts. Freilich kann die
Wirkung dieses Prinzips soweit in die Rechtssphäre des wirklichen
Berechtigten eingreifen, daß sie zur vollständigen Vernichtung seines
Rechtes führt und der Grundsatz, daß Niemand mehr Rechte übertragen
kann, als er selbst hat, ganz und gar durchbrochen wird.
Einen Schutz gegen diesen Nachtheil bietet aber das formelle
Oeffentlichkeitsprinzip, vermöge dessen jeder Interessent von dem
Grundbuchinhalt Kenntniß nehmen und event. durch Eintragung von
Widersprüchen sich sichern kann.
Deas moterielle Oeffentlichkeitsprinzip (bie publica fides des
Grundbuchs) äußert sich in zwei Konsequenzen, einer positiven und
einer negativen:
1½) Val. das Nähere hierüber bei Turnau S. buaf, Ob erneck S. 28f.
) Vgl. Mot. III S. 208, 240, Prot III. S. 76 ff. und oben zu 43
Anm. 1.