Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

668  Nr.  89.  1914.
n
stehers,  gesetzlichen  Vertreters,  vertretungsberechtigten  Mitinhabers)  einen  Vermerk
  etwa  folgenden  Inhalts  hinzuzufügen:
„der  zu  den  Fahnen  einberufen  sein  soll“
„der  aus  Anlaß  des  Krieges  abwesend  sein  soll“,
oder
„  —  er  soll  zu  den  Fahnen  einberufen  sein  —“
„  —  er  soll  aus  Anlaß  des  Krieges  abwesend  sein  —“.
Ist  ein  Zustellungsempfänger  (Firmeninhaber  usw.)  der  nicht  in  Abs.  1  bezeichneten
  Art  aus  Anlaß  des  Krieges  abwesend,  so  ist  ebenfalls  ein  entsprechender
  Vermerk  in  die  Zustellungsurkunde  aufzunehmen.

III.

Die  bei  der  Ausführung  der  Zustellungen  beteiligten  Beamten  (Gerichtsschreiber,
  Sekretäre,  Gerichtsvollzieher,  Gerichtsdiener)  sind  von  Vorstehendem
sofort  in  Kenntnis  zu  setzen.  Den  Gerichtsvollziehern  sind  außerdem  die  Vorchriften
  des  §  752  8PO.  und  des  §  541  Abs.  3  Nr.  6  der  Geschäftsanweisung
für  die  Gerichtsvollzieher  in  Erinnerung  zu  bringen.

Schwerin,  den  8.  September  1914.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

 

Mit  dieser  Nr.  89  werden  ausgegeben:  Nr.  70  und  71  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.