668 Nr. 89. 1914.
n
stehers, gesetzlichen Vertreters, vertretungsberechtigten Mitinhabers) einen Vermerk
etwa folgenden Inhalts hinzuzufügen:
„der zu den Fahnen einberufen sein soll“
„der aus Anlaß des Krieges abwesend sein soll“,
oder
„ — er soll zu den Fahnen einberufen sein —“
„ — er soll aus Anlaß des Krieges abwesend sein —“.
Ist ein Zustellungsempfänger (Firmeninhaber usw.) der nicht in Abs. 1 bezeichneten
Art aus Anlaß des Krieges abwesend, so ist ebenfalls ein entsprechender
Vermerk in die Zustellungsurkunde aufzunehmen.
III.
Die bei der Ausführung der Zustellungen beteiligten Beamten (Gerichtsschreiber,
Sekretäre, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdiener) sind von Vorstehendem
sofort in Kenntnis zu setzen. Den Gerichtsvollziehern sind außerdem die Vorchriften
des § 752 8PO. und des § 541 Abs. 3 Nr. 6 der Geschäftsanweisung
für die Gerichtsvollzieher in Erinnerung zu bringen.
Schwerin, den 8. September 1914.
Großherzoglich Meckleuburgisches Justizministerium.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
Mit dieser Nr. 89 werden ausgegeben: Nr. 70 und 71 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.