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Etats-, Rechnungs= und Kassenwesen. 55
porto und Botenlöhne, VII. Interessen und Passivis, VIII. Gerichtsund
andere Kosten, IX. Kosten für Anpflanzungen, X. Forstbewirthschaftungs-Kosten,
XI. Verkaufte Geräthschaften, XII. Insgemein, und
zwar in den Rubriken: 1. Fortlaufende Nummer, 2. Soll ausgegeben
werden, 3. Nummer des Ausgabebelags, 4. Ausgabe, 5. Ist ausgegeben
worden, 6. Ist in Wegfall resp. zur Niederschlagung gekommen,
7. Bleibt Rest, 8. Grund des Wegfalls und sonstige Bemerkungen.
— Zum Schluß muß die Gesammteinnahme und Ausgabe
balancirt und demzufolge der vorhandene Bestand oder gemachte
Vorschuß nachgewiesen werden. (8 4.)
Die Einnahme= und Ausgabeposten müssen in der Rechnung, unabhängig
von den einzelnen resp. Titeln mit fortlaufenden Nummern versehen und
nebst den Einnahmebelägen, Inventario (Heberegistern, Pachtkontrakten,
Auktionsprotokollen rc.), sowie den gehörig bescheinigten Ausgabebelägen
bis zum März des folgenden Jahres der Gemeinde zur Rechnungsabnahme
vorgelegt werden, wozu ein besonderer Termin angesetzt ist, nachdem die
Rechnung 14 Tage vor dem Termine in der Wohnung des Rechnungsführers,
oder in einem anderen von der Gemeinde zu bestimmenden Lokal
zu Jedermanns Einsicht ausgelegt worden ist. (8 5.)
Jeder Rechnung muß ein spezielles Restverzeichniß, unter Angabe der Jahre,
aus welchem sie herrühren, beigefügt werden und muß darauf gehalten
werden, daß ältere Reste gar nicht vorkommen, weil die neuen Verjährungsfristen
leicht Vertretungen herbeiführen können. (8 6.)
Jeder Gemeinderechnung ist eine Vermögensübersicht unter Bezugnahme
auf Inventarium und die letzte Rechnung nach einer ohngefähren Taxe vorauszuschicken,
z. B.: „Die Gemeinde besitzt: a) Immobilien, lt. Tit. I des Inventars;
b) Aktiva, lt. Tit.; c) kapitalisirte Gerechtsame; d) Mobiliers; e) Baarbeständ,
lt. Rechnung pro 187.., also in Summa.. .. Hiervon ab: a) Passiva,
lt. Tit. des Inventars; b) Vorschuß des Rechnungsführers, lt. der letzten Rechnung,
in Summa. . . .“ Ist das Eigenthum einzelner Vermögensstücke streitig,
wird solches insbesondere von einzelnen Gemeindegliedern als Privateigenthum
in Anspruch genommen, so ist solches im Inventar und in der Rechnung
bis nach entschiedener Sache einfach zu vermerken. (8 7.)
Diejenigen Gemeindegrundstücke, welche dem einen oder anderen Gemeindebeamten
als Gehaltsantheil überwiesen sind oder sonst aus einem Grunde
der Kasse in dem einen oder anderen Jahre nicht rentiren, sind unter jeder
Rechnung besonders aufzuführen. (8 8.)
Nachdem die Abnahme der Rechnung in dem dazu anberaumten Termine
erfolgt, wird sie mit folgendem Atteste versehen:
„Daß die vorstehende Rechnung der Gemeinde 14 Tage lang zur Einsicht
und Monitur vorgelegt worden und daß dagegen keine (außer den
anliegenden) Erinnerungen vorgebracht worden sind, solches wird von uns
pflichtmäßig bescheinigt.
N. N., den "
N. N., N. JN., N. N.
Gemeindevorsteher. Schöppe. Schöppe."
und demnächst der Aufsichtsbehörde vorgelegt. (§ 9.)
Die Armenkassen-Rechnung wird zwar separat geführt und der Gemeinderechnung
angehängt, doch sind dabei die vorstehenden Bestimmungen