Volltext : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

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Etats-,  Rechnungs=  und  Kassenwesen.  55

porto  und  Botenlöhne,  VII.  Interessen  und  Passivis,  VIII.  Gerichtsund
  andere  Kosten,  IX.  Kosten  für  Anpflanzungen,  X.  Forstbewirthschaftungs-Kosten,
  XI.  Verkaufte  Geräthschaften,  XII.  Insgemein,  und
zwar  in  den  Rubriken:  1.  Fortlaufende  Nummer,  2.  Soll  ausgegeben
werden,  3.  Nummer  des  Ausgabebelags,  4.  Ausgabe,  5.  Ist  ausgegeben
  worden,  6.  Ist  in  Wegfall  resp.  zur  Niederschlagung  gekommen,
  7.  Bleibt  Rest,  8.  Grund  des  Wegfalls  und  sonstige  Bemerkungen.
  —  Zum  Schluß  muß  die  Gesammteinnahme  und  Ausgabe
  balancirt  und  demzufolge  der  vorhandene  Bestand  oder  gemachte
Vorschuß  nachgewiesen  werden.  (8  4.)
Die  Einnahme=  und  Ausgabeposten  müssen  in  der  Rechnung,  unabhängig
von  den  einzelnen  resp.  Titeln  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  und

nebst  den  Einnahmebelägen,  Inventario  (Heberegistern,  Pachtkontrakten,

Auktionsprotokollen  rc.),  sowie  den  gehörig  bescheinigten  Ausgabebelägen
bis  zum  März  des  folgenden  Jahres  der  Gemeinde  zur  Rechnungsabnahme
vorgelegt  werden,  wozu  ein  besonderer  Termin  angesetzt  ist,  nachdem  die
Rechnung  14  Tage  vor  dem  Termine  in  der  Wohnung  des  Rechnungsführers,
  oder  in  einem  anderen  von  der  Gemeinde  zu  bestimmenden  Lokal
zu  Jedermanns  Einsicht  ausgelegt  worden  ist.  (8  5.)

Jeder  Rechnung  muß  ein  spezielles  Restverzeichniß,  unter  Angabe  der  Jahre,
aus  welchem  sie  herrühren,  beigefügt  werden  und  muß  darauf  gehalten
werden,  daß  ältere  Reste  gar  nicht  vorkommen,  weil  die  neuen  Verjährungsfristen
  leicht  Vertretungen  herbeiführen  können.  (8  6.)

Jeder  Gemeinderechnung  ist  eine  Vermögensübersicht  unter  Bezugnahme
auf  Inventarium  und  die  letzte  Rechnung  nach  einer  ohngefähren  Taxe  vorauszuschicken,
  z.  B.:  „Die  Gemeinde  besitzt:  a)  Immobilien,  lt.  Tit.  I  des  Inventars;
  b)  Aktiva,  lt.  Tit.;  c)  kapitalisirte  Gerechtsame;  d)  Mobiliers;  e)  Baarbeständ,
  lt.  Rechnung  pro  187..,  also  in  Summa..  ..  Hiervon  ab:  a)  Passiva,
lt.  Tit.  des  Inventars;  b)  Vorschuß  des  Rechnungsführers,  lt.  der  letzten  Rechnung,
  in  Summa.  .  .  .“  Ist  das  Eigenthum  einzelner  Vermögensstücke  streitig,
wird  solches  insbesondere  von  einzelnen  Gemeindegliedern  als  Privateigenthum
in  Anspruch  genommen,  so  ist  solches  im  Inventar  und  in  der  Rechnung
bis  nach  entschiedener  Sache  einfach  zu  vermerken.  (8  7.)

Diejenigen  Gemeindegrundstücke,  welche  dem  einen  oder  anderen  Gemeindebeamten
  als  Gehaltsantheil  überwiesen  sind  oder  sonst  aus  einem  Grunde
der  Kasse  in  dem  einen  oder  anderen  Jahre  nicht  rentiren,  sind  unter  jeder
Rechnung  besonders  aufzuführen.  (8  8.)

Nachdem  die  Abnahme  der  Rechnung  in  dem  dazu  anberaumten  Termine
erfolgt,  wird  sie  mit  folgendem  Atteste  versehen:

„Daß  die  vorstehende  Rechnung  der  Gemeinde  14  Tage  lang  zur  Einsicht
  und  Monitur  vorgelegt  worden  und  daß  dagegen  keine  (außer  den
anliegenden)  Erinnerungen  vorgebracht  worden  sind,  solches  wird  von  uns
pflichtmäßig  bescheinigt.

N.  N.,  den  "
N.  N.,  N.  JN.,  N.  N.
Gemeindevorsteher.  Schöppe.  Schöppe."

und  demnächst  der  Aufsichtsbehörde  vorgelegt.  (§  9.)

Die  Armenkassen-Rechnung  wird  zwar  separat  geführt  und  der  Gemeinderechnung
  angehängt,  doch  sind  dabei  die  vorstehenden  Bestimmungen