Reichsgerichtliche Entscheldungen. 261
Da auch eine Behärde als solche beleidigt werden
kann *), so gilt auch für sie die Bestimmung, daß
die Antragsfrist mit dem Tage beginnt, seit welchem
der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und
der Person des Thäters Kenntniß gehabt hat.
Wann das Erlangen der Kenntniß der Behörde als
eingetreten anzunehmen sei, wird wesentlich nach
deren Verfassung zu entschelden sein. Jedenfalls
kann die private Kenntniß eines Mitgliedes derselben
nicht dazu genügen; den Rechten der Behörde kann
das Mitglied durch sein Schweigen nicht präjudieiren.
S. II 770/83. Urtheil vom 4. Mai 1883.
(St GB. 88. 61, 196.)
Nachdem gegen den Angeklagten das Hauptverfahren
wegen Diebstahls und Bettelns eröffnet war,
bestimmte der Vorsitzende am 25. Oktober 1882
den Termin zur Hauptverhandlung auf den 13. März
1883, in der Zwischenzeit wurde eine richterliche
Handlung gegen den Angeklagten nicht vorgenommen.
Die Strafkammer erkannte hiernach bezüglich der
Uebertretung des Bettelns (S. 361 Nr. 4 des St G.)
auf Einstellung des Verfahrens, weil die nach der
Unterbrechung der Verjährung durch die Verfügung
vom 25. Oktober 1882 begonnene neue Verjährung
von drei Monaten beim Beginn der Hauptverhandlung
vollendet gewesen sei.
Die Revision der Stoatsanwaltschaft, welche sich
auf die Ansicht des früheren Preußischen Obertribunals
stützte, daß die Ansetzung eines Verhandlungstermins
noch keine beendete richterliche Handlung
sei, daß deren Wirksamkeit sich vielmehr bis zur gesetzlichen
Erledigung der Sache erstrecke““), ist zu-*)
Vgl. dle Entscheidungen des Reichsgerichts für Strafsachen
Band 4 S. 75. k%
*#) Rechtsprechung des Obertribunals Band 15 S. 68.