Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  261

Da  auch  eine  Behärde  als  solche  beleidigt  werden
kann  *),  so  gilt  auch  für  sie  die  Bestimmung,  daß
die  Antragsfrist  mit  dem  Tage  beginnt,  seit  welchem
der  zum  Antrage  Berechtigte  von  der  Handlung  und
der  Person  des  Thäters  Kenntniß  gehabt  hat.
Wann  das  Erlangen  der  Kenntniß  der  Behörde  als
eingetreten  anzunehmen  sei,  wird  wesentlich  nach
deren  Verfassung  zu  entschelden  sein.  Jedenfalls
kann  die  private  Kenntniß  eines  Mitgliedes  derselben
nicht  dazu  genügen;  den  Rechten  der  Behörde  kann
das  Mitglied  durch  sein  Schweigen  nicht  präjudieiren.
  S.  II  770/83.  Urtheil  vom  4.  Mai  1883.
(St  GB.  88.  61,  196.)

Nachdem  gegen  den  Angeklagten  das  Hauptverfahren
  wegen  Diebstahls  und  Bettelns  eröffnet  war,
bestimmte  der  Vorsitzende  am  25.  Oktober  1882
den  Termin  zur  Hauptverhandlung  auf  den  13.  März
1883,  in  der  Zwischenzeit  wurde  eine  richterliche
Handlung  gegen  den  Angeklagten  nicht  vorgenommen.
Die  Strafkammer  erkannte  hiernach  bezüglich  der
Uebertretung  des  Bettelns  (S.  361  Nr.  4  des  St  G.)
auf  Einstellung  des  Verfahrens,  weil  die  nach  der
Unterbrechung  der  Verjährung  durch  die  Verfügung
vom  25.  Oktober  1882  begonnene  neue  Verjährung
von  drei  Monaten  beim  Beginn  der  Hauptverhandlung
  vollendet  gewesen  sei.

Die  Revision  der  Stoatsanwaltschaft,  welche  sich
auf  die  Ansicht  des  früheren  Preußischen  Obertribunals
  stützte,  daß  die  Ansetzung  eines  Verhandlungstermins
  noch  keine  beendete  richterliche  Handlung
sei,  daß  deren  Wirksamkeit  sich  vielmehr  bis  zur  gesetzlichen
  Erledigung  der  Sache  erstrecke““),  ist  zu-*)

  Vgl.  dle  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  für  Strafsachen
  Band  4  S.  75.  k%
*#)  Rechtsprechung  des  Obertribunals  Band  15  S.  68.