Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

—  410  °  —

Staaten  zur  Einlösung  verpflichtet?  —  Gegen  diejenigen,
  welche  durch  seine  Autorität  zur  Annahme  des  Geldes
in  Zahlung  gezwungen  oder  veranlasst  worden  sind,  also  im  allgemeinen
  gegenüber  seinen  Staatsangehörigen.

Mit  diesem  Resultat  ist  die  allgemeine  Anschauung,  dass
jeder  Staat  ım  Falle  eines  gemeinschaftlichen  Geldumlaufes  zur
Einlösung  desjenigen  Geldes  verpflichtet  sei,  welches  sein  Gepräge
trägt,  durchaus  unvereinbar.  Wir  waren  nicht  imstande,  aus  dem
Akte  der  Münzprägung  an  und  für  sich  irgendwelche  Verpflichtung
  des  Staates  bezüglich  der  Einlösung  seiner  Münzen  herzuleiten,
  sondern  wir  haben  diese  Verpflichtung  lediglich  aus  der
Beilegung  des  Geldcharakters  zu  konstruieren  vermocht.  Wir
können  deshalb  auch  im  vorliegenden  Falle,  wo  mehrere  Staaten
den  Geldcharakter  verliehen  haben,  aus  dem  Gepräge  eine  besondere
  Verpflichtung  für  einen  unter  den  zur  Einlösung  verpflichteten
  Staaten  nicht  herleiten.

Es  ist  nun  der  Einwand  denkbar:  Allerdings  ist  jeder  Staat
seinen  Angehörigen  gegenüber  zur  Einlösung  aller  Münzen  etc.  etc.
verpflichtet,  welche  er  durch  Verleihung  der  gesetzlichen  Zahlungskraft
  oder  des  Kassenkurses  zu  seinem  Gelde  gemacht  hat;  ob
es  sein  Grepräge  trägt  oder  das  eines  fremden  Staates,  ist  dafür
ohne  Bedeutung.  Die  Gleichgiltigkeit  des  Gepräges  und  die  ausschliessliche
  Massgabe  der  Verleihung  des  Geldcharakters  hat
jedoch  nur  eine  staatsrechtliche  Bedeutung,  keine  völkerrechtliche.
  Völkerrechtlich  kommt  das  Gepräge  in  Betracht.
  Jeder  Staat  ist  —  zwar  nicht  fremden  Unterthanen  gegenüber,
  welche  das  Geld  nicht  kraft  seiner  Autorität,  sondern  kraft
der  Autorität  ihres  Staates  angenommen  haben  —  aber  den
fremden  Staaten  gegenüber  zur  Einlösung  des  Geldes,  welches
sein  Gepräge  trägt,  verpflichtet.  Um  ein  Beispiel  zu  wählen:  Gewiss
  war  und  ist  das  Deutsche  Reich  den  deutschen  Staatsbürgern
  gegenüber  zur  Einlösung  der  österreichischen  Thaler,
das  Stück  zu  3  Mk.,  verpflichtet,  denn  die  deutsche  Gesetz-