766 A. Friedens-Lasarethe.
danturen angewiesen, mir ein Verzeichniss derjenigen Lazarethe, welche Jahresrecho
zu legen haben, mit Angabe der Termine, Bis zu welchen letztere eingereicht
wer en müssen, zugehen zu lassen und zugleich die Kommissionen dieser Lazarethe
aufsufordorn, die Anfertigung und Einsendung der A
4. Quartal möglicht zu beschleunigen. Nach den mir in Folge, dessen von den
Königl. Intendanturen zugegangenen Verzeichnissen haben beim I. Armee-Korps die
Lazsrethe zu Königsberg, Graudenz, Danzig und Thorn Jahresrechnungen zu legen und
erstere beide dieselben bis zum 1. April, letztere beide aber bis zum 13. April an die
Intendantur einzureichen. Damit nun diese Termine von den betreffenden Lazareth-Kommissionen
innegehalten werden können, ersuche ich Ew. etc. ergebenst, die Arzro
4. Quartal von den genannten Lazarethen, sobald
sie Ihnen : zugegan en sind, schleunigst zu revidiren, und sodann ohne Aufenthalt an
mich weiter zu befördern.
BEE. Mechnungswesen im Materlallen-Verkehr. 55. 166—474.
. 466. Die vierteljährlich zu legende Beköstigungs-Rechnung
besteht seit dem Erlasse des Militär-Oekonomie-Depart. vom 19. Juni 1854
aus: a) der für jeden der 3 Monate zu fertigenden Zusammenstellung der
Diät-Verordnungen, b) der Haupt-Uebersicht der Einnahme und Ausgabe
an Viktualien für das betreffende Quartal. Diese Schriftstücke sind in
einfachen Exemplaren einzureichen.
$. 467. Die Justifikation der Ausgaben erfolgt durch den Kranken-Rapport
für die betreffenden Monate, ferner durch die, der Beköstigungs-Rechnung
beizufügenden Diätzettel (Special- und Haupt-Diätzettel) und
sonstigen ärztlichen Verschreibungen. Nach dem eben genannten Erlasse
ad { b. werden durch die vorgedachten Zusammenstellungen der Diätverordnungen
die Angaben über den täglichen Verbrauch an Viktualien auf
den Specialdiätzetteln entbehrlich.
$. 468. Zu gleicher Zeit, wenn die Quartal-Unterhaltungskosten-Rechnung
der Intendantur eingereicht wird, übersendet die Lazareth-Kommission
die Beköstigungs-Rechnung nebst den Krankenrapporten und den
Diätzetteln dem Korps-Generalarzte, welcher damit nach 8. 485 verfährt,
IV. Bechnungswesen Im Utensilien-Verkehr. 85. 175 uud 476.
V. Gebäude-Nach ‚als Anhänge zu den
u 4
>
P\ a rm %
VL Wegen des Nachweises der Li Hanti und
anderer eeealuone 2. 18.
VII. Abnahne und Revision der Beehnungen und
Liquidationen. 3. 479-432.
. 485. Die von der Lazareth-Konmission gleich nach Ablauf eines
jeden Quartals dem Korps-Generalarzte einzusendende Beköstigungs-Rechnung
(cfr. $. 468) wird Seitens des letzteren auf den Grund der
beizufügenden täglichen ärztlichen Verschreibungen dahin geprüft: ob
a) die Verschreibungen mit der Krankenzahl in einem richtigen Verhältnisse
stehen,
b) dieselben in den Grenzen des Beköstigungs - Regulativs stattgefunden
haben,
c) nicht etwa kostspielige Verpflegungs-Artikel verschrieben sind, in
deren Stelle wohlfeilere mit gleichem Nutzen hätten gewählt werden
können.
Nach der solchergestalt erfolgten und bescheinigten Prüfung der Beköstigungs-Rechnung
wird diese mit allen Justifikatorien und unter Mittheilung
der Ausstellungen, welche sich bei der qu. Revision etwa ergeben
haben, von dem Korps-Generalarzte an die Korps-Intendautur abgegeben.