Gesetz,
die Densionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten
in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine
Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend;
vom 30. April 1890.
(Im Wortlaut nach dem abändernden Gesetz vom 30. April 1906.)
§ 1. In den Städten mit der Städteordnung für mittlere und
kleine Städte, sowie in den TLTandgemeinden ist den berufsmäßigen
Gemeindebeamten und deren Hinterlassenen aus der Gemeindekasse
Dension oder Unterstützung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu gewähren.
8 2. Wer als berufsmäßiger Gemeindebeamter anzusehen ist,
ist in bezug auf die Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte,
sowie in bezug auf die Gemeindevorstände nach Gehör der Gemeindevertretung
durch den Amtshauptmann unter Suziehung des
Bezirksausschusses in Ansehung der übrigen Gemeindebeamten durch
GOrtsstatut zu bestimmen.
Die Hension oder Unterstützung ist nach Maßgabe der für die
Sivilstaatsdiener und deren Hinterlassenen jeweilig geltenden Bestimmungen
zu gewähren.
Alles Nähere bezüglich der Hension und Unterstützung ist durch
Ortsgesetz zu regeln.
§ 5. Unterläßt es die Gemeindevertretung trotz wiederholter
Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde, das Ortsstatut (8 2)
überhaupt oder in genügender Weise aufzustellen, so ist das Nötige
bei Städten durch das Ministerium des Innern nach vorheriger
Begutachtung des Amtshauptmanns mit dem Zezirksausschuß, bei
Landgemeinden durch den Amtshauptmann mit dem Bezirksausschuß
vorläufig festzusetzen.
8 4. Insoweit nicht ortsstatutarisch günstigere Zestimmungen
getroffen worden sind, ist den berufsmäßigen Bürgermeistern der
mittleren und kleinen Städte, sowie den berufsmäßigen Gemeidde-