Full text : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

Gesetz,

die  Densionsberechtigung  der  berufsmäßigen  Gemeindebeamten
in  den  Städten  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine

Städte,  sowie  in  den  Landgemeinden  betreffend;
vom  30.  April  1890.

(Im  Wortlaut  nach  dem  abändernden  Gesetz  vom  30.  April  1906.)

§  1.  In  den  Städten  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und
kleine  Städte,  sowie  in  den  TLTandgemeinden  ist  den  berufsmäßigen
Gemeindebeamten  und  deren  Hinterlassenen  aus  der  Gemeindekasse
Dension  oder  Unterstützung  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zu  gewähren.

8  2.  Wer  als  berufsmäßiger  Gemeindebeamter  anzusehen  ist,
ist  in  bezug  auf  die  Bürgermeister  der  mittleren  und  kleinen  Städte,
sowie  in  bezug  auf  die  Gemeindevorstände  nach  Gehör  der  Gemeindevertretung
  durch  den  Amtshauptmann  unter  Suziehung  des
Bezirksausschusses  in  Ansehung  der  übrigen  Gemeindebeamten  durch
GOrtsstatut  zu  bestimmen.

Die  Hension  oder  Unterstützung  ist  nach  Maßgabe  der  für  die
Sivilstaatsdiener  und  deren  Hinterlassenen  jeweilig  geltenden  Bestimmungen
  zu  gewähren.

Alles  Nähere  bezüglich  der  Hension  und  Unterstützung  ist  durch
Ortsgesetz  zu  regeln.

§  5.  Unterläßt  es  die  Gemeindevertretung  trotz  wiederholter
Aufforderung  durch  die  Aufsichtsbehörde,  das  Ortsstatut  (8  2)
überhaupt  oder  in  genügender  Weise  aufzustellen,  so  ist  das  Nötige
bei  Städten  durch  das  Ministerium  des  Innern  nach  vorheriger
Begutachtung  des  Amtshauptmanns  mit  dem  Zezirksausschuß,  bei
Landgemeinden  durch  den  Amtshauptmann  mit  dem  Bezirksausschuß
vorläufig  festzusetzen.

8  4.  Insoweit  nicht  ortsstatutarisch  günstigere  Zestimmungen
getroffen  worden  sind,  ist  den  berufsmäßigen  Bürgermeistern  der
mittleren  und  kleinen  Städte,  sowie  den  berufsmäßigen  Gemeidde-