Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

261
21.

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

–..

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  15.  December  1862.

Inhalt.

Könlgliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Derartements.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  mit  mebreren  Zollvereins=Regierungen
  getroffene  Vereinbarung  über  gegenseitig  zu  gewährenden  gesetzlichen  Schutz  von  Waarenbezeichnungen.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  amerikanische  Steinöl.  —  Verfügung,  betreffend  die
Gebäudebrandschadensumlage  für  das  Kalenderjabr  1863.

—  —

II.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departemente.

A.  Der  Departements  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  eine  mit  mehreren  Zollvereins-Regierungen  getroffene  Vereinbarung  über
gegenseitig  zu  gewährenden  gesetzlichen  Schutz  von  Waarenbezeichnungen.

Nachdem  die  Königlich  Württembergische  Regierung  und  die  Regierungen  von
Königreich  Sachsen,  Sachsen-Weimar,  Olvenburg,  Braunschweig,  Nassau  und
Sachsen-Altenburg  durch  Austausch  von  Ministerial-Erklärungen  in  beiderseits  stets
wiverruflicher  Weise  unter  sich  übereingekommen  sind,  ihre  Unterthanen  gegenseitig  in  dem