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21.
Regierungs= Blatt
für das
Königreich Württemberg.
–..
Ausgegeben Stuttgart Montag den 15. December 1862.
Inhalt.
Könlgliche Dekrete. Keine.
Verfügungen der Derartements. Bekanntmachung, betreffend eine mit mebreren Zollvereins=Regierungen
getroffene Vereinbarung über gegenseitig zu gewährenden gesetzlichen Schutz von Waarenbezeichnungen.
— Bekanntmachung, betreffend das amerikanische Steinöl. — Verfügung, betreffend die
Gebäudebrandschadensumlage für das Kalenderjabr 1863.
— —
II. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departemente.
A. Der Departements der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten
und des Innern.
Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern.
Bekanntmachung, betreffend eine mit mehreren Zollvereins-Regierungen getroffene Vereinbarung über
gegenseitig zu gewährenden gesetzlichen Schutz von Waarenbezeichnungen.
Nachdem die Königlich Württembergische Regierung und die Regierungen von
Königreich Sachsen, Sachsen-Weimar, Olvenburg, Braunschweig, Nassau und
Sachsen-Altenburg durch Austausch von Ministerial-Erklärungen in beiderseits stets
wiverruflicher Weise unter sich übereingekommen sind, ihre Unterthanen gegenseitig in dem