Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

662 
Nr. 116. 1914. 
in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 
27. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) — zu setzen 
V 
3. 
etzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der 
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, 
lbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz 
Stadt und Land, Löban, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land 
zahlbar sind, werden erst am einhundertundzwanzigsten Tage nach Ablauf 
der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag 
auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. Das gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung von 
Postproteslaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ost-- 
preußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
AHinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz ein- 
zurücken: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
besteht, kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch 
die vom Tage der ersten Vorz'igung des Wechsels an fälligen Wechse 
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotest- 
auftrag hintei „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Ver- 
zugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom 
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Hunfsün- zu berechnen 
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels 
bewirkt. Hat der Auftragseber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird 
der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Finfen aus- 
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht. 
ezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
Vürftehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
Mtt dieser Nr. 116 werden ausgegeben: Nr. 94, 95 und 96 des Reichs-Gesehblatts 
von 1914.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.