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Nr. 116. 1914.
in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom
27. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) — zu setzen
V
3.
etzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg,
lbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz
Stadt und Land, Löban, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land
zahlbar sind, werden erst am einhundertundzwanzigsten Tage nach Ablauf
der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag
auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur
Zahlung vorgezeigt. Das gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung von
Postproteslaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ost--
preußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt.
AHinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz ein-
zurücken:
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
besteht, kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch
die vom Tage der ersten Vorz'igung des Wechsels an fälligen Wechse
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotest-
auftrag hintei „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Ver-
zugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Hunfsün- zu berechnen
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels
bewirkt. Hat der Auftragseber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird
der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Finfen aus-
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht.
ezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
Vürftehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
Mtt dieser Nr. 116 werden ausgegeben: Nr. 94, 95 und 96 des Reichs-Gesehblatts
von 1914.