84 Nr. 5. 1914.
hebung des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes
vom 6. Mai 1913 sowie der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif im § 16
des Ergänzungssteuergesetzes vom gleichen Tage zur Deckung der Bedürfnisse der
Landessteuerkasse bewilligt haben, so verordnen Wir für das Rechnungsjahr
1914/15:
I. Die Erhebung der ordentlichen Kontribution und zwar
a) der ordentlichen Domanial-Hufensteuer im Betrage von 77 M für
die Hufe;
der ordentlichen ritterschaftlichen Hufensteuer im Betrage von 77 4
für die Hufe, sowie der auf dem letzten Landtage bewilligten ordentlichen
Rezessarien mit 9 JKK, zusammen also 86 für die Hufe, wiewohl
mit der Maßgabe, daß die steuerbaren Pfarrhufen und die
Liepener Pfarrbauern nur je die Hälfte dieses Betrages steuern, und
daß die ritterschaftlichen Bauern, insofern nicht die Regulative derselben
hierüber andere Bestimmungen enthalten, von der vollen, halben
und viertel Bauernhufe bezw. 38 d/4 21 3, 19 + 10 3 und
9 4 55 3 beizutragen haben;
Jpc) der erbvergleichsmäßigen landstädtischen Steuer von Häusern und
Ländereien;
II. die Erhebung des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes
vom 6. Mai 1913 sowie der Ergänzungssteuer nach
dem Steuertarif im § 16 des Ergänzungsstcuergesetzes vom gleichen Tage.
Die ritterschaftliche Hufensteuer ist in den Landkasten zu bringen und von
diesem zu ¼ Johannis 1914, zu / Weihnacht 1914 und zu ¼ Ostern 1915
an die Renterei abzuführen. Die landstädtische Steuer von Häusern und Ländereien
ist nach Maßgabe des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs § 471 und II
bis § 68 und der Steuervereinbarung von 1870 Artikel I und VIII bezw. nach
Maßgabe der Verordnung vom 5. Februar 1884 zur Deklaration und Ergänzung
des Artikels VIII der Steuervereinbarung von 1870 und die Domanialhufensteuer
nach den darüber bestehenden Vorschriften zu erheben. Die Erhebung der
Einkommen= und der Ergänzungssteuer geschieht nach Maßgabe der Vorschrift
im § 64 des Einkommensteuergesetzes und bezw. des § 41 des Ergänzungssteuergesetzes
je zur Hälfte im Oktober 1914 und im April 1915.
Derjenige Teil der ordentlichen Kontribution, welcher in der Jahressumme
von 533.000 besteht, wird durch die Erhebung der Einkommen= und der
Ergänzungssteuer mit aufgebracht und nach Artikel IV der Steuervereinbarung
von 1870 aus der Landessteuerkasse an die Renterei gezahlt.
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