Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

84  Nr.  5.  1914.

hebung  des  Einheitssatzes  des  Steuertarifs  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes
vom  6.  Mai  1913  sowie  der  Ergänzungssteuer  nach  dem  Steuertarif  im  §  16
des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  gleichen  Tage  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  der
Landessteuerkasse  bewilligt  haben,  so  verordnen  Wir  für  das  Rechnungsjahr
1914/15:
I.  Die  Erhebung  der  ordentlichen  Kontribution  und  zwar

a)  der  ordentlichen  Domanial-Hufensteuer  im  Betrage  von  77  M  für
die  Hufe;
der  ordentlichen  ritterschaftlichen  Hufensteuer  im  Betrage  von  77  4
für  die  Hufe,  sowie  der  auf  dem  letzten  Landtage  bewilligten  ordentlichen
  Rezessarien  mit  9  JKK,  zusammen  also  86  für  die  Hufe,  wiewohl
  mit  der  Maßgabe,  daß  die  steuerbaren  Pfarrhufen  und  die
Liepener  Pfarrbauern  nur  je  die  Hälfte  dieses  Betrages  steuern,  und
daß  die  ritterschaftlichen  Bauern,  insofern  nicht  die  Regulative  derselben
  hierüber  andere  Bestimmungen  enthalten,  von  der  vollen,  halben
und  viertel  Bauernhufe  bezw.  38  d/4  21  3,  19  +  10  3  und
9  4  55  3  beizutragen  haben;

Jpc)  der  erbvergleichsmäßigen  landstädtischen  Steuer  von  Häusern  und

Ländereien;

II.  die  Erhebung  des  Einheitssatzes  des  Steuertarifs  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913  sowie  der  Ergänzungssteuer  nach
dem  Steuertarif  im  §  16  des  Ergänzungsstcuergesetzes  vom  gleichen  Tage.

Die  ritterschaftliche  Hufensteuer  ist  in  den  Landkasten  zu  bringen  und  von
diesem  zu  ¼  Johannis  1914,  zu  /  Weihnacht  1914  und  zu  ¼  Ostern  1915
an  die  Renterei  abzuführen.  Die  landstädtische  Steuer  von  Häusern  und  Ländereien
  ist  nach  Maßgabe  des  landesgrundgesetzlichen  Erbvergleichs  §  471  und  II
bis  §  68  und  der  Steuervereinbarung  von  1870  Artikel  I  und  VIII  bezw.  nach
Maßgabe  der  Verordnung  vom  5.  Februar  1884  zur  Deklaration  und  Ergänzung
des  Artikels  VIII  der  Steuervereinbarung  von  1870  und  die  Domanialhufensteuer
  nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  zu  erheben.  Die  Erhebung  der
Einkommen=  und  der  Ergänzungssteuer  geschieht  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
im  §  64  des  Einkommensteuergesetzes  und  bezw.  des  §  41  des  Ergänzungssteuergesetzes
  je  zur  Hälfte  im  Oktober  1914  und  im  April  1915.

Derjenige  Teil  der  ordentlichen  Kontribution,  welcher  in  der  Jahressumme
von  533.000  besteht,  wird  durch  die  Erhebung  der  Einkommen=  und  der
Ergänzungssteuer  mit  aufgebracht  und  nach  Artikel  IV  der  Steuervereinbarung
von  1870  aus  der  Landessteuerkasse  an  die  Renterei  gezahlt.

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