Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

706  Nr.  128.  1914.
Kriegsministerium.
Beschlagnahmeverfügung.

1.  Alle  Häute  von  Großvieh,
die  grün  mindestens  10  kg,
salstei,  5
trocken  „  4  kg  wiegen,  und  zwar  von

Bullen,  das  heißt  unbeschnittenen  männlichen  Tieren,

Ochsen,  das  heißt  beschnittenen  männlichen  Tieren,

Kühen,  das  heißt  Muttertieren,  die  gekalbt  haben  oder  belegt  sind,

Rindern,  das  heißt  allen  nicht  unter  c  genannten  weiblichen  Tieren,
werden  hierdurch  für  die  Heeresverwaltung  beschlagnahmt.
  Die  Häute  unterliegen  einer  Verfügungsbeschränkung
  derart,  daß  sie  nur  zu  Kriegslieferungen
  verwendet  werden  dürfen.

2.  Um  diese  Verwendung  zu  regeln,  hat  das  Kriegsministerium  eine  Gesellschaft
gegründet,  die

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Kriegsleder-Aktiengesellschaft
mit  dem  Sie  in  Berlin  W.  B,  Behrenstraße  46,  welche  ausschließlich  gemeinnüßige
wecke  verfolgt  und  weder  Dividende  verteilt,  noch  das  eingezahlte  Kapital  aorthinfe
as  Kriegsministerium,  das  Reichsmarineamt,  das  Reichsamt  des  Innern  und  das
Königlich  Preuhische  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  sind  im  Aufsichtsrat  dieser
Gesellschaft  vertreten.
Der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft  angegliedert  ist  eine
Verteilungskommission,  »
die  nach  einem  von  Zet  u  Zeit  neu  aufzustellenden  und  jedesmal  vom  Kriegsministerium
  zu  genehmigenden  Verteilungsschlüssel  die  Häute  allen  Gerbereien  Deutschlands,
welche  zu  Kriegslieferungen  verpflichtet  worden  sind  oder  noch  verpflichtet  werden,
muzuwwessen  hat.  ·
3.  Die  Häuteverwertungsverbände  und  die  ihnen  angeschlossenen  Vereinigungen
haben  sich  dem  Kriegsministerium  gegenüber  verpflichtet,  die  Häute  zu  festen  Krec  en
und  Bedingungen  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft  durch  Vermittlung  einer  vom
Kriegsministerium  gegründeten  gemeinnügigen  Gesellschaft,  der
Deutschen  Rohhaut-Gesellschaft  m.  b.  H.  »
usuführen.  In  ähnlicher  Weise  sind  bisher  mehrere  Großhändler,  deren  Namen  noch
n  den  Fachzeitungen  bekannt  gegeben  werden,  vom  Kriegsministerium  verpflichtet
worden.
Kriegslieferungen  im  Sinne  dieser  Verfügung,  also  erlaubte
Lieferungen,  sind  daher  bis  auf  weiteres  ausschließlich  folgende  Lieferungen:
a)  Die  Lieferungen  vom  Schlächter  bis  in  die  Versteigerungsläger  der  Häuteverwertungsgemeinschaften
  oder  Innungen  in  derselben  Weise  wie  bisher,

Il-