706 Nr. 128. 1914.
Kriegsministerium.
Beschlagnahmeverfügung.
1. Alle Häute von Großvieh,
die grün mindestens 10 kg,
salstei, 5
trocken „ 4 kg wiegen, und zwar von
Bullen, das heißt unbeschnittenen männlichen Tieren,
Ochsen, das heißt beschnittenen männlichen Tieren,
Kühen, das heißt Muttertieren, die gekalbt haben oder belegt sind,
Rindern, das heißt allen nicht unter c genannten weiblichen Tieren,
werden hierdurch für die Heeresverwaltung beschlagnahmt.
Die Häute unterliegen einer Verfügungsbeschränkung
derart, daß sie nur zu Kriegslieferungen
verwendet werden dürfen.
2. Um diese Verwendung zu regeln, hat das Kriegsministerium eine Gesellschaft
gegründet, die
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Kriegsleder-Aktiengesellschaft
mit dem Sie in Berlin W. B, Behrenstraße 46, welche ausschließlich gemeinnüßige
wecke verfolgt und weder Dividende verteilt, noch das eingezahlte Kapital aorthinfe
as Kriegsministerium, das Reichsmarineamt, das Reichsamt des Innern und das
Königlich Preuhische Ministerium für Handel und Gewerbe sind im Aufsichtsrat dieser
Gesellschaft vertreten.
Der Kriegsleder-Aktiengesellschaft angegliedert ist eine
Verteilungskommission, »
die nach einem von Zet u Zeit neu aufzustellenden und jedesmal vom Kriegsministerium
zu genehmigenden Verteilungsschlüssel die Häute allen Gerbereien Deutschlands,
welche zu Kriegslieferungen verpflichtet worden sind oder noch verpflichtet werden,
muzuwwessen hat. ·
3. Die Häuteverwertungsverbände und die ihnen angeschlossenen Vereinigungen
haben sich dem Kriegsministerium gegenüber verpflichtet, die Häute zu festen Krec en
und Bedingungen der Kriegsleder-Aktiengesellschaft durch Vermittlung einer vom
Kriegsministerium gegründeten gemeinnügigen Gesellschaft, der
Deutschen Rohhaut-Gesellschaft m. b. H. »
usuführen. In ähnlicher Weise sind bisher mehrere Großhändler, deren Namen noch
n den Fachzeitungen bekannt gegeben werden, vom Kriegsministerium verpflichtet
worden.
Kriegslieferungen im Sinne dieser Verfügung, also erlaubte
Lieferungen, sind daher bis auf weiteres ausschließlich folgende Lieferungen:
a) Die Lieferungen vom Schlächter bis in die Versteigerungsläger der Häuteverwertungsgemeinschaften
oder Innungen in derselben Weise wie bisher,
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