132 Oberlandesgerichte.
bezirk Merseburg, mit Ausschluß eines Teiles des Mansfelder Gebirgskreises
und die zum Regierungsbezirk Erfurt gehörigen Kreise Erfurt, Langensalza,
Schleusingen, Weißensee und Ziegenrück;
14. der Bezirk des Oberlandesgerichts zu Münster den Regierungsbezirk
Münster;
15. der Bezirk des Oberlandesgerichts zu Paderborn den Regierungsbezirk
Minden;
16. der Bezirk des Oberlandesgerichts zu Hamm die zum Regierungsbezirk
Arnsberg gehörigen Kreise Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm,
Iserlohn, Soest, einen Teil des Kreises Altena und die zum Regierungsbezirk
Düsseldorf gehörigen Kreise Essen, Duisburg und Rees;
17. der Bezirk des Oberlandesgerichts zu Arnsberg, welches bis zum
31. 8. 1835 die Bezeichnung Hofgericht führte, die zum Regierungsbezirk
Arnsberg gehörigen Kreise Arnsberg, Brilon, Lippstadt, Meschede, Olpe,
Siegen, Wittgenstein und einen Teil des Kreises Altena.
Die Oberlandesgerichte bildeten die zweite Instanz für die Untergerichte,
die dritte für die standesherrlichen Obergerichte. In erster Instanz entschieden
sie in Sachen der Eximierten und in den den Untergerichten nicht übertragenen
Strafsachen. Obgleich den Oberlandesgerichten 1808 die gesamte bisherige
Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen war, wurde doch später wieder eine
Ausnahme gemacht hinsichtlich der gutsherrlich--bäuerlichen Verhältnisse durch
Begründung der Generalkommissionen.
Dem Kammergericht zu Berlin wurde zufolge des Bundesbeschlusses
vom 20. 6. 1833 wegen hochverräterischer Unternehmungen durch eine
Kabinettsordre vom 25. 4. 1835 1) ausschließlich übertragen die Entscheidung
über Verbrechen und Vergehen gegen die Verfassung, die öffentliche Ordnung
und die Ruhe sowohl der sämtlichen Staaten des Königreichs als auch der
übrigen Staaten des deutschen Bundes. Das Kammergericht wurde damit
als preußischer Staatsgerichtshof konstituiert.
Mit dem Oberlandesgerichte zu Königsberg vereinigt war das Tribunal
zur Bearbeitung der Spruchsachen des zweiten Senats. Durch das Regulativ
vom 11. 8. 18322) wurde jedoch diese Verbindung aufgehoben. Das Tribunal
bildete seitdem die dritte Instanz bei revisionsfähigen Gegenständen in
allen Untergerichtssachen aus den Bezirken Königsberg und Insterburg, in
allen Obergerichtssachen der Bezirke Insterburg und Marienwerder, in denen
diese Oberlandesgerichte in zweiter Instanz erkannt, sofern diese Sachen nicht
1) G. S. 1835, S. 47.
2) G. S. 1832, S. 208.