Metadata : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

132  Oberlandesgerichte.

bezirk  Merseburg,  mit  Ausschluß  eines  Teiles  des  Mansfelder  Gebirgskreises
und  die  zum  Regierungsbezirk  Erfurt  gehörigen  Kreise  Erfurt,  Langensalza,
Schleusingen,  Weißensee  und  Ziegenrück;

14.  der  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Münster  den  Regierungsbezirk
  Münster;

15.  der  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Paderborn  den  Regierungsbezirk
  Minden;

16.  der  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Hamm  die  zum  Regierungsbezirk
  Arnsberg  gehörigen  Kreise  Bochum,  Dortmund,  Hagen,  Hamm,
Iserlohn,  Soest,  einen  Teil  des  Kreises  Altena  und  die  zum  Regierungsbezirk
  Düsseldorf  gehörigen  Kreise  Essen,  Duisburg  und  Rees;

17.  der  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Arnsberg,  welches  bis  zum
31.  8.  1835  die  Bezeichnung  Hofgericht  führte,  die  zum  Regierungsbezirk
Arnsberg  gehörigen  Kreise  Arnsberg,  Brilon,  Lippstadt,  Meschede,  Olpe,
Siegen,  Wittgenstein  und  einen  Teil  des  Kreises  Altena.

Die  Oberlandesgerichte  bildeten  die  zweite  Instanz  für  die  Untergerichte,
die  dritte  für  die  standesherrlichen  Obergerichte.  In  erster  Instanz  entschieden
sie  in  Sachen  der  Eximierten  und  in  den  den  Untergerichten  nicht  übertragenen
Strafsachen.  Obgleich  den  Oberlandesgerichten  1808  die  gesamte  bisherige
Verwaltungsgerichtsbarkeit  übertragen  war,  wurde  doch  später  wieder  eine
Ausnahme  gemacht  hinsichtlich  der  gutsherrlich--bäuerlichen  Verhältnisse  durch
Begründung  der  Generalkommissionen.

Dem  Kammergericht  zu  Berlin  wurde  zufolge  des  Bundesbeschlusses
vom  20.  6.  1833  wegen  hochverräterischer  Unternehmungen  durch  eine
Kabinettsordre  vom  25.  4.  1835  1)  ausschließlich  übertragen  die  Entscheidung
über  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  die  Verfassung,  die  öffentliche  Ordnung
und  die  Ruhe  sowohl  der  sämtlichen  Staaten  des  Königreichs  als  auch  der
übrigen  Staaten  des  deutschen  Bundes.  Das  Kammergericht  wurde  damit
als  preußischer  Staatsgerichtshof  konstituiert.

Mit  dem  Oberlandesgerichte  zu  Königsberg  vereinigt  war  das  Tribunal
zur  Bearbeitung  der  Spruchsachen  des  zweiten  Senats.  Durch  das  Regulativ
vom  11.  8.  18322)  wurde  jedoch  diese  Verbindung  aufgehoben.  Das  Tribunal
  bildete  seitdem  die  dritte  Instanz  bei  revisionsfähigen  Gegenständen  in
allen  Untergerichtssachen  aus  den  Bezirken  Königsberg  und  Insterburg,  in
allen  Obergerichtssachen  der  Bezirke  Insterburg  und  Marienwerder,  in  denen
diese  Oberlandesgerichte  in  zweiter  Instanz  erkannt,  sofern  diese  Sachen  nicht

1)  G.  S.  1835,  S.  47.
2)  G.  S.  1832,  S.  208.