Handelsgerichtliche Kompetenz. 67
aber auch dieses Gericht lehnte seine Zuständigkeit
ab, weil die Klage auf ein von dem Beklagten begangenes
Delikt gestützt sei, wofür die Zuständigkeit
der Handelsgerichte nicht gegeben erscheine.
Kläger regte hierauf den hienach gegebenen
verneinenden Kompetenzkonflikt an, welcher von dem
obersten Gerichtshofe nach gepflogener Instruktion
dahin entschieden wurde, daß in dieser Sache das
k. Handelsgericht Amberg zuständig sei.
Die Gründe dieser Entscheidung sind folgende:
Nach Art. 63 des Einf.-Ges. zum allgem. d.
Handelsgesetzbuche sind Handelssachen alle Rechtsverhältnisse,
welche aus Handelsgeschäften zwischen den
Betheiligten entstehen, und zu den Handelsgeschäften
gehört insbesondere nach Art. 271 des allgem. d.
B. der Kauf oder die anderweite (daher auch
die im Tauschwege erfolgte) Anschaffung von
Waaren oder anderen beweglichen Sachen, um dieselben
weiter zu veräußern; dabei ist derjenige, welcher
gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt, im
Sinne des Art. 4 dieses Gesetzes als ein Kaufmann
zu erachten, und sind dessen Geschäfte alle
einzeln, soweit sie zum Betriebe seines Handelsgewerbes
gehören, gemäß Art. 273 Abs. 1 als Handelögeschäfte
anzusehen.
Der Bauer B. von B. betreibt, wie das k.
Laudgericht Erbendorf sowohl als auch das k. Bezirksgericht
Weiden als zweite Instanz in dieser
Sache als gerichtsbekannt voraussetzen, gewerbemäßig
Handel mit Pferden. Indem daher B.
laut der vor dem k. Landgerichte Erbendorf am
4. Mai 1867 gepflogenen Verhandlung dem Sch.
tauschweise ein Pferd übergab, hat er ein zu seinem
Handelsgewerbe gehöriges Geschäft ausgeführt, sohin
ein Handelsgeschäft abgeschlossen, und fällt deßhalb
diese Handelssache nach Art. 62 des Einf.=Gas.
nur in die Zuständigkeit der Handelsgerichte.
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