Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Handelsgerichtliche  Kompetenz.  67

aber  auch  dieses  Gericht  lehnte  seine  Zuständigkeit
ab,  weil  die  Klage  auf  ein  von  dem  Beklagten  begangenes
  Delikt  gestützt  sei,  wofür  die  Zuständigkeit
  der  Handelsgerichte  nicht  gegeben  erscheine.

Kläger  regte  hierauf  den  hienach  gegebenen
verneinenden  Kompetenzkonflikt  an,  welcher  von  dem
obersten  Gerichtshofe  nach  gepflogener  Instruktion
dahin  entschieden  wurde,  daß  in  dieser  Sache  das
k.  Handelsgericht  Amberg  zuständig  sei.

Die  Gründe  dieser  Entscheidung  sind  folgende:

Nach  Art.  63  des  Einf.-Ges.  zum  allgem.  d.
Handelsgesetzbuche  sind  Handelssachen  alle  Rechtsverhältnisse,
  welche  aus  Handelsgeschäften  zwischen  den
Betheiligten  entstehen,  und  zu  den  Handelsgeschäften
gehört  insbesondere  nach  Art.  271  des  allgem.  d.
B.  der  Kauf  oder  die  anderweite  (daher  auch
die  im  Tauschwege  erfolgte)  Anschaffung  von
Waaren  oder  anderen  beweglichen  Sachen,  um  dieselben
  weiter  zu  veräußern;  dabei  ist  derjenige,  welcher
  gewerbemäßig  Handelsgeschäfte  betreibt,  im
Sinne  des  Art.  4  dieses  Gesetzes  als  ein  Kaufmann
  zu  erachten,  und  sind  dessen  Geschäfte  alle
einzeln,  soweit  sie  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes
  gehören,  gemäß  Art.  273  Abs.  1  als  Handelögeschäfte
  anzusehen.

Der  Bauer  B.  von  B.  betreibt,  wie  das  k.
Laudgericht  Erbendorf  sowohl  als  auch  das  k.  Bezirksgericht
  Weiden  als  zweite  Instanz  in  dieser
Sache  als  gerichtsbekannt  voraussetzen,  gewerbemäßig
  Handel  mit  Pferden.  Indem  daher  B.
laut  der  vor  dem  k.  Landgerichte  Erbendorf  am
4.  Mai  1867  gepflogenen  Verhandlung  dem  Sch.
tauschweise  ein  Pferd  übergab,  hat  er  ein  zu  seinem
Handelsgewerbe  gehöriges  Geschäft  ausgeführt,  sohin
  ein  Handelsgeschäft  abgeschlossen,  und  fällt  deßhalb
  diese  Handelssache  nach  Art.  62  des  Einf.=Gas.
  nur  in  die  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte.

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