Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Entscheidungen  bes  OLG.  München.  411

stehenden  Uebertretung  im  Sinne  des  8.  43  des
StGB.,  sondern  die  Ausführung  der  Strafthat  selbst,
weshalb  im  gegebenen  Fall  von  einem  straflosen
Versuche  nicht  gesprochen  werden  kann.  Urtheil  vom
19.  April  1884.  ·

-§.367Nr.15mit§§.1,3u.6decallgemeinen

Bauordnung  vom  19.  September  1882.  Bei  Errichtung
  eines  Zaunes  aus  geschlossenem  Holzwerke
an  einem  öffentlichen  Wege  einer  Stadt  kommen
stets  Baulinien  „in  Frage“.  ·

Der  §.  1  Abs.  1  und  3  der  allgemeinen  Bauordnung
  ist  zwar,  insoferne  die  ihm  enthaltene  Vorschrift
  bezüglich  der  Aufführung  von  Bauwerken  an
öffentlichen  Wegen  in  Städten  nur  bauliche  Anlagen
zum  Gegenstand  hat,  welche  der  baupolizeilichen
Genehmigung  bedürfen,  durch  den  §.  6  zu  ergänzen,
der  die  Bauwerke  bezeichnet,  für  die  eine  baupolizeiliche
  Genehmigung  zu  erholen  ist,  so  daß,  wenn  es
sich  um  die  Errichtung  eines  Zaunes  handelt,  nur
ein  Zaun  aus  geschlossenem  Holzwerk  oder  Metall
unter  §.  1  Abs.  1  und  3  fällt,  die  Bestimmungen
des  Letztern  bilden  anderselts  aber  auch,  insoweit
der  §.  6  das  Erforderniß  der  Erholung  der  baupolizeillchen
  Genehmigung  davon  abhängig  macht,
daß  Baulinien  in  Frage  kommen,  eine  Ergänzung
de5  F.  6  der  allgemeinen  Bauordnung,  da  daselbst
nicht  außgesprochen  ist,  wann  ein  derartiges  Infragekommen
  vorliegt,  ein  solches  daher  stets  gegeben  erscheint,
  wenn  eine  Baulinie  eingehalten  werden  muß,
und  der  8.  1  die  Fälle  bezeichnet,  in  denen  dies  zu
geschehen  hat.  Durch  den  Hinwels  auf  den  8.  6
ist  mithin  im  S.  1  Abs.  1  bezüglich  der  Zäune  bloß
besagt,  daß  hierunter  nur  Zaunwerke  von  der  im
§.  6  angegebenen  Beschaffenheit  verstanden  werden,
keineswegs,  wie  die  Revision  behauptet,  zugleich  als