Entscheidungen bes OLG. München. 411
stehenden Uebertretung im Sinne des 8. 43 des
StGB., sondern die Ausführung der Strafthat selbst,
weshalb im gegebenen Fall von einem straflosen
Versuche nicht gesprochen werden kann. Urtheil vom
19. April 1884. ·
-§.367Nr.15mit§§.1,3u.6decallgemeinen
Bauordnung vom 19. September 1882. Bei Errichtung
eines Zaunes aus geschlossenem Holzwerke
an einem öffentlichen Wege einer Stadt kommen
stets Baulinien „in Frage“. ·
Der §. 1 Abs. 1 und 3 der allgemeinen Bauordnung
ist zwar, insoferne die ihm enthaltene Vorschrift
bezüglich der Aufführung von Bauwerken an
öffentlichen Wegen in Städten nur bauliche Anlagen
zum Gegenstand hat, welche der baupolizeilichen
Genehmigung bedürfen, durch den §. 6 zu ergänzen,
der die Bauwerke bezeichnet, für die eine baupolizeiliche
Genehmigung zu erholen ist, so daß, wenn es
sich um die Errichtung eines Zaunes handelt, nur
ein Zaun aus geschlossenem Holzwerk oder Metall
unter §. 1 Abs. 1 und 3 fällt, die Bestimmungen
des Letztern bilden anderselts aber auch, insoweit
der §. 6 das Erforderniß der Erholung der baupolizeillchen
Genehmigung davon abhängig macht,
daß Baulinien in Frage kommen, eine Ergänzung
de5 F. 6 der allgemeinen Bauordnung, da daselbst
nicht außgesprochen ist, wann ein derartiges Infragekommen
vorliegt, ein solches daher stets gegeben erscheint,
wenn eine Baulinie eingehalten werden muß,
und der 8. 1 die Fälle bezeichnet, in denen dies zu
geschehen hat. Durch den Hinwels auf den 8. 6
ist mithin im S. 1 Abs. 1 bezüglich der Zäune bloß
besagt, daß hierunter nur Zaunwerke von der im
§. 6 angegebenen Beschaffenheit verstanden werden,
keineswegs, wie die Revision behauptet, zugleich als