Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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85.  Lehrern,  welche,  ehe  sie  in  eine  ständige  Stelle  eintreten,  als  Hülfslehrer  Berechnung  der
oder  Vicare  an  öffentlichen  Schulen  gearbeitet  haben,  wird  die  nach  bestandener  Wahl—  Dienstzeit.
fähigkeitsprüfung  so  verbrachte  Dienstzeit  vom  erfüllten  25.  Lebensjahre  an  als  Dienstzeit
  im  ständigen  Amte  angerechnet.

Dagegen  haben  Lehrer,  welche

a)  ein  öffentliches  Lehramt  niedergelegt,  um  in  anderer  Weise  ihr  Fortkommen  zu
suchen,
oder

b)  wegen  eigenen  Verschuldens  ohne  Pension  entlassen  worden  sind,

wenn  sie  später  wieder  angestellt  wurden,  keinen  Anspruch  darauf,  daß  ihnen  die  vor
ihrem  Abgange,  oder  ihrer  Entlassung  durchlebte  Dienstzeit  bei  Berechnung  der  Pension
in  Anrechnung  gebracht  werde.  Das  Ministerium  des  Cultus  kann  jedoch  nach  seinem
Ermessen  die  frühere  Dienstzeit  bei  Bemessung  der  Pension  berücksichtigen,  dieß  auch
nach  Befinden  einem  solchen  Lehrer  gleich  bei  seiner  Wiederanstellung  zugestehen.

Ebenso  ist  das  Ministerium  des  Cultus  ermächtigt,  einem  aus  dem  Auslande  berufenen
  Lehrer  oder  einem  Geistlichen,  der  aus  einem  geistlichen  Amte  in  ein  Schulamt
übergeht,  die  im  Auslande  oder  in  einem  geistlichen  Amte  verbrachte  Dienstzeit  anzurechnen.


&  6.  Wenn  ein  pensionirter  Lehrer  eine  Wittwe  oder  Kinder  hinterläßt,  so  genie=  Gnadengenuß.
ßen  dieselben  die  Pension  des  Verstorbenen  noch  acht  Wochen  lang  vom  Todestage  an
und  theilen  solche  unter  sich  nach  Köpfen.

§&  7.  Mehr  als  ein  Dritttheil  der  Pension  darf  vor  der  Verfallzeit  weder  der  Cessionder  Penpensionirte
  Lehrer  an  Andere  abtreten,  noch  darf  den  Gläubigern  desselben  durch  Ver-  kun  aur  ur
kümmerung  oder  Hülfsvollstreckung  ein  Recht  auf  ein  Mehreres  eingeräumt  werden,  viel=  derfelben.

mehr  ist  beides,  insoweit  es  den  Betrag  von  3  überschreitet,  für  nichtig  zu  achten.

#  S.Der  Pensionär  verliert  seinen  Ruhegehalt:  Verlustder  Pena)
  wenn  er  wegen  eines  erst  nach  seiner  Pensionirung  entdeckten  Verbrechens  oder  sion.
Vergehens,  welches,  wäre  es  während  der  Dienstzeit  zur  Untersuchung  gekommen,
die  Entlassung  ohne  Pension  zur  Folge  gehabt  hätte,  verurtheilt,  oder  wegen
eines  im  Pensionsstande  begangenen  Verbrechens  mit  Zuchthausstrafe  belegt
wird;  doch  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Ministeriums  des  Cultus  vorbehalten,
ihm  und  seiner  Familie  ein  Sustentationsquantum  bis  zur  Hälfte  des  Pensionsbetrags
  zu  verwilligen;
b)  wenn  der  Pensionär  eine  andere  Anstellung  im  öffentlichen  Dienste  annimmt,
welche  ihm  ein,  seinem  letzten  Amtseinkommen  nahezu  gleiches  oder  höheres  Einkommen
  gewährt;

1870.  18