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dem hiesigen Amts= und Nachrichtöblatte den unbekannten Aufgeber, nach Verhältniß
des Werths des Frachtstückes und nach ihrem Gutbesinden ein= bis dreimal auffordern
läßt, sich binnen 3 Monaten zu melden und zur Sache zu rechtfertigen.
K. 1.
Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird das Frachtstück öffentlich versteigert
und der Erlös, nach Abzug der Kosten, des Portos und anderer Verläge
als heimgefallenes Gut an das Fürstliche Rentamt abgegeben, welches zwar zehn
Jahre lang dem sich etwa noch meldenden und zur Sache rechefertigenden Eigenthümer
dafür noch gerecht bleibt, jedoch nur den empfangenen Haupestamm ohne
Zinsen erstattet.
. 5.
e Bestimmungen der 66. 3 und 4 finden auf die von unbekannten Postreisenden
zurückgelassenen Passagier-Effecten, welche, des alsbald nach ihrer Auffiindung
zu bewirkenden Schalteranschlgs ungeachtet, innerhalb zwei Monaten nicht
reklamirt werden, Anwend
Greiz, am 22. April 1857.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregicrung daf.
Otto.
N. v. Geldern-Crispendork.