Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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dem  hiesigen  Amts=  und  Nachrichtöblatte  den  unbekannten  Aufgeber,  nach  Verhältniß
des  Werths  des  Frachtstückes  und  nach  ihrem  Gutbesinden  ein=  bis  dreimal  auffordern
  läßt,  sich  binnen  3  Monaten  zu  melden  und  zur  Sache  zu  rechtfertigen.

K.  1.

Nach  fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist  wird  das  Frachtstück  öffentlich  versteigert
  und  der  Erlös,  nach  Abzug  der  Kosten,  des  Portos  und  anderer  Verläge
als  heimgefallenes  Gut  an  das  Fürstliche  Rentamt  abgegeben,  welches  zwar  zehn
Jahre  lang  dem  sich  etwa  noch  meldenden  und  zur  Sache  rechefertigenden  Eigenthümer
  dafür  noch  gerecht  bleibt,  jedoch  nur  den  empfangenen  Haupestamm  ohne
Zinsen  erstattet.

.  5.

e  Bestimmungen  der  66.  3  und  4  finden  auf  die  von  unbekannten  Postreisenden
  zurückgelassenen  Passagier-Effecten,  welche,  des  alsbald  nach  ihrer  Auffiindung
  zu  bewirkenden  Schalteranschlgs  ungeachtet,  innerhalb  zwei  Monaten  nicht
reklamirt  werden,  Anwend

Greiz,  am  22.  April  1857.

Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregicrung  daf.
Otto.

N.  v.  Geldern-Crispendork.