Entscheidungen des OLG. München. 93
Hienach war aber die Ortspolizeibehörde der
Stadt B. zuständig, den besagten Weg durch aufgestellte
Tafeln in der Weise, wie es geschah, als
gesperrt zu erklären und hat sich daher der Angeklagte
durch sein Befahren des Weges einer Zuwiderhandlung
gegen das Verbot des §S. 7 Abs. 1
der Vorschriften vom 4. Januar 1872 und damit
einer Uebertretung nach §. 366 Nr. 10 des
St GB. schuldig gemacht. Das Verbot des §. 7
Abs. 1 a. a. O. hat, soweit es hier in Frage
kommt, nichts weiter zur Voraussetzung, als daß die
treffende Wegstrecke von der zuständigen Behörde
durch aufgestellte Tafeln als gesperrt erklärt ist, und
enthält, wenn die Sperre, wie es hier der Fall
war, keine Beschränkung in sich schließt, eine unbedingte,
von Jedem zu beachtende Vorschrift. Demselben
ist mithin auch Derjenige unterworfen, welcher
Grundstücke an der gesperrten Wegstrecke besitzt. Der
Besitz solcher Grundstücke kann nur Veranlassung
geben, mittels Beschwerdeführung die Aufhebung der
ortspolizeilichen Sperrverfügung durch die vorgesetzte
Verwaltungsbehörde zu erwirken, berechtigt aber, so
lange die Sperre thatsächlich besteht, nicht, dem Verbote
des §. 7 Abs. 1 jener Vorschriften entgegen zu
handeln. Es ist deshalb unerheblich, daß an dem
fraglichen Wege Grundstücke des Angeklagten liegen,
und ebenso unerheblich ist es, wenn derselbe, wie in
der Revision behauptet wird, wegen dieses Umstandes
sich für berechtigt erachtete, die gesperrte Wegstrecke
zu befahren. Der Thatbestand der Uebertretung
nach §. 366 Nr. 10 des St GB. erfordert nicht ein
bewußt rechtswidriges Handeln. War der Angeklagte
der eben erwähnten irrigen Ansicht, so befand
er sich in einem Irrthum über den Begriff einer
Zuwiderhandlung gegen den 8. 7 Abs. 1 der Vorschriften
vom 4. Januar 1872, sohin in einem nicht
zu berücksichtigenden Rechtsirrthum.