Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  93

Hienach  war  aber  die  Ortspolizeibehörde  der
Stadt  B.  zuständig,  den  besagten  Weg  durch  aufgestellte
  Tafeln  in  der  Weise,  wie  es  geschah,  als
gesperrt  zu  erklären  und  hat  sich  daher  der  Angeklagte
  durch  sein  Befahren  des  Weges  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  das  Verbot  des  §S.  7  Abs.  1
der  Vorschriften  vom  4.  Januar  1872  und  damit
  einer  Uebertretung  nach  §.  366  Nr.  10  des
St  GB.  schuldig  gemacht.  Das  Verbot  des  §.  7
Abs.  1  a.  a.  O.  hat,  soweit  es  hier  in  Frage
kommt,  nichts  weiter  zur  Voraussetzung,  als  daß  die
treffende  Wegstrecke  von  der  zuständigen  Behörde
durch  aufgestellte  Tafeln  als  gesperrt  erklärt  ist,  und
enthält,  wenn  die  Sperre,  wie  es  hier  der  Fall
war,  keine  Beschränkung  in  sich  schließt,  eine  unbedingte,
  von  Jedem  zu  beachtende  Vorschrift.  Demselben
  ist  mithin  auch  Derjenige  unterworfen,  welcher
Grundstücke  an  der  gesperrten  Wegstrecke  besitzt.  Der
Besitz  solcher  Grundstücke  kann  nur  Veranlassung
geben,  mittels  Beschwerdeführung  die  Aufhebung  der
ortspolizeilichen  Sperrverfügung  durch  die  vorgesetzte
Verwaltungsbehörde  zu  erwirken,  berechtigt  aber,  so
lange  die  Sperre  thatsächlich  besteht,  nicht,  dem  Verbote
  des  §.  7  Abs.  1  jener  Vorschriften  entgegen  zu
handeln.  Es  ist  deshalb  unerheblich,  daß  an  dem
fraglichen  Wege  Grundstücke  des  Angeklagten  liegen,
und  ebenso  unerheblich  ist  es,  wenn  derselbe,  wie  in
der  Revision  behauptet  wird,  wegen  dieses  Umstandes
sich  für  berechtigt  erachtete,  die  gesperrte  Wegstrecke
zu  befahren.  Der  Thatbestand  der  Uebertretung
nach  §.  366  Nr.  10  des  St  GB.  erfordert  nicht  ein
bewußt  rechtswidriges  Handeln.  War  der  Angeklagte
  der  eben  erwähnten  irrigen  Ansicht,  so  befand
er  sich  in  einem  Irrthum  über  den  Begriff  einer
Zuwiderhandlung  gegen  den  8.  7  Abs.  1  der  Vorschriften
  vom  4.  Januar  1872,  sohin  in  einem  nicht
zu  berücksichtigenden  Rechtsirrthum.