Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Erzeugung

8

1923  Wer  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht

2070

Erbfolge.

lebte,  aber  bereits  erzeugt  war,  gilt

als  vor  dem  Erbfall  geboren.
Testament.

Hat  der  Erblasser  die  Abkömmlinge

eines  Dritten  ohne  nähere  Bestimmung
bedacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  diejenigen  Abkömmlinge  nicht  bedacht

  sind,  welche  zur  Zeit  des  Erbdingung

  oder  der  Termin  erst  nach

2101,

2108
2162

falls  oder,  wenn  die  Zuwendung
unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins
  gemacht  ist  und  die  Bedem

  Erbfall  eintritt,  zur  Zeit  des
Eintritts  der  Bedingung  oder  des
Termins  noch  nicht  erzeugt  sind.
2105,  2106  f.  Erblasser  —  Testament.


s.  Erbfolge  1923.

Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erb-1610  s.  Beruf  —  Verwandtschaft.

falls  noch  nicht  erzeugt,  so  wird  das

Vermächtnis  mit  dem  Ablaufe  von

dreißig  Jahren  nach  dem  Erbfall  unwirksam,

  wenn  nicht  vorher  der  Be-2178



1732

1913

dachte  erzeugt  ist.  2163.
Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls
  noch  nicht  erzeugt,  so  erfolgt  der
Anfall  des  Vermächtnisses  mit  der
Geburt.  2179.

Verwandtschaft.
Die  Ehelichkeitserklärung  ist  nicht  zulässig,

  wenn  zur  Zeit  der  E.  des
Kindes  die  Ehe  zwischen  den  Eltern

nach  §  1310  Abs.  1  wegen  Verwandtschaftoder

  Schwägerschafk  verboten  war.
Vormundschaft.

Ist  unbekannt  oder  ungewiß,  wer  bei

einer  Angelegenheit  der  Beteiligte  ist,

so  kann  dem  Beteiligten  für  diese  Angelegenheit,

  soweit  eine  Fürsorge  erforderlich

  ist,  ein  Pfleger  bestellt
werden.  Insbesondere  kann  einem

Nacherben,  der  noch  nicht  erzeugt  ist

1045

 

8

622

8
1580

Art.
7372,
735.

8
196

1617

1631,

’½½
1708  f.

1800  f.
1801  f.
1838  f.

1850

Art.
775,

8
1666
1838

8
1631

Erziehungsrecht

oder  dessen  Persönlichkeit  erst  durch
ein  künftiges  Ereignis  bestimmt  wird,
für  die  Zeit  bis  zum  Eintritte  der
Nacherbfolge  ein  Pfleger  bestellt
werden.

Erzieher.

Dienstvertrag  s.  Dienstverhältnis
  —  Dienstvertrag.

Erzichung.

Ehescheidung  s.
1610.
Einführungsgesetz.
7%  f.  E.G.  —  C.  G.
50x  s.  Verwandtschaft  §  1666,  Vormundschaft
  §  1838.

Verwandtschaft

Verjährung  s.  Frist  —  Verjährung.

Verwandtschaft.

s.  Eltern  —  Verwandtschaft.

1666  s.  Berechtigung  —  Verwandtschaft.


Eltern  —  Verwandtschaft.
Berus  —  Verwandtschaft.
Vormundschaft.

Verwandtschaft  1631.
Bekenntnis  —  Vormundschaft.
Berechtigung  —  Vormundschaft.
s.  Ergehen  —  Vormundschaft.

Erzichungsanstalt.

Einführungsgesetz.
76  f.  F.G.  —  E.’G.

Verwandtschaft  s.  Berechtigung
—  Verwandtschaft.

Vormundschaft  s.  Berechtigung
Vormundschaft.

Erziehungsrecht.

Verwandtschaft  s.  Berechtigung
—  Verwandischaft.