Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

z. s. 
Nr. 8. 
1914. 
Verzeichnis 
der am 15. Februar 1914 
im Domanialdorf 
auf dem ritterschaft- 
,! lichen Gute 1 
51 
Anlage A. 
vorhandenen, nach § 15 der Verordnung vom 19. Januar 1912 abgabe- 
pflichtigen (mindestens ein halbes Jahr alten) Rinder. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
- Stückzahl 
— Name Stand der uh Bem er t unsen-.“ 
E. .. (z. B. ob und für wieviel Rinder die 
des Besitzers des Besitzers Pflichtigen Verpsuchtn zur Entrichtung der Abgabe 
&s Rinder noch nicht festgestellt ist) 
1. M. N. Gutsbesitzer 25 (Beispiel.) 
Dies Verzeichnis hat 14 Tage 
2. N. N. Inspektor 1 lang öffentlich ausgelegen, Einspruch 
· istnichterhobeaundstehtdieBer- 
3. N. N. Müller 2 pflichtung zur Abgabe für sämtliche 
6 Rinder fest. 
4. N. N. Bauer 4 . 
(Anderes Beispiel.) 
Dies Verzeichnis hat 14 Tage 
lang öffentlich ausgelegen, Einspruch 
ist von Bauer N. N. wegen eines 
Rindes erhoben. Nach Erledigung 
dieses Einspruches steht jetzt für 
sämtliche Rinder die Berpflichtung 
zur Abgabe fest. 
zusammen 32 Rinder je 20 G = 6 —4 40 4. 
Ort 
, den —————–.. . 1914. 
*s Amtasiegel Die Ortsobrigkeit (Das Großherzogliche Amt usw.). 
oder ; 
. Stempel. 
(Name.)