178 Zu §. 370 Nr. 5 des Reichsstrafgesebbuches.
genießt oder zu sich nimmt, zu denken habe, sondern
daß der fragl. Ausdruck einer weiteren Interpretation
unterliege, in Folge dessen im Sinne des §. 370
Nr. 5 auch solche Gegenstände als Genußmittel anzusehen
sind, welche dem strengen Wortsinne nach
zu solchen eigentlich nicht gehören, denselben wenigstens
im gewöhnlichen Leben, oder nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauche, nicht beigezählt zu
werden pflegen, gibt die oberstrichterl. Entscheidung
in Uebereinstimmung mit sämmtlichen Kommentatoren
d. RStGB. und mehrfachen Entscheidungen oberster
deutscher Gerichtshöfe — s. Bl. f. Rechtsanw.
1875 S. 19 — dadurch ja selbst zu, daß sie es
als gleichgiltig erkllärt, durch welchen menschlichen
Sinn das Genießen stattfindet; nur
müsse zur Begrenzung des Begriffes im Zusammenhalte
mit dem gesetzlichen Erfordernisse des alsbaldigen
Verbrauches daran festgehalten werden, daß
der Gegenstand durch eines der menschlichen Sinnesorgane
genossen werde, wie z. B. Tabak.
Lediglich an der Hand solcher Bestimmung
und Begrenzung der Begriffe „Genußmittel“ und
„genießen“ würde aber der oberste Gerichtshof offenbar
noch viel weiter gelangen, als man an der Hand
der Ausführung in Nr. 2 S. 17—24 des heur.
Jahrg. der Bl. f. Rechtsanw. kommen kann. Wir
wollen zum Beweise dessen nicht einmal auf die
neueste anthropologische Wissenschaft eingehen, welche
dem Menschen mehr als 5 Sinne vindizirt, sondern
uns noch mit den althergebrachten Fünfen, — Gesicht,
Gehör, Geruch, Geschmack und Gefühl begnügen,
von denen also nach dem oberstrichterl. Ausspruche
durch jeden das Genießen stattfinden
kann. Wir fragen nun aber billig, warum soll das
kein Genießen durch das phys. Gefühl sein, wenn
auf den von Kälte erstarrten Körper die Wärme
eines brennenden Holzes einwirkt, nachdem selbst