Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Funktionen.  $  164.  701

trages  geregelt),  sondern  die  Exemtionen  Bayerns  von  der  Reichskompetenz
  auf  dem  Gebiete  des  Heimats-  und  Niederlassungswesens,
  des  Eisenbahn-,  Post  und  Telegraphenwesens  und  des
Militärwesens  („Exemtionsprivilegien“w).  Daraus  ergibt  sich,  daß
unter  den  „bestimmten  Rechten  einzelner  Bundesstaaten“
  diejenigen  Exemtionen  derselben  von  der
Reichskompetenz  zu  verstehen  sind,  welche  ihnen  auf  Grund
bestimmter  Vorschriften  der  Reichsverfassung  zustehen  ®.

Die  Verfassungsvorschriften,  zu  deren  Anderung  hiernach  die
Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  erforderlich  ist,  waren
daher  ursprünglich  folgende:

die  Bestimmung  des  Art.  4  Nr.  1,  daß  die  Reichsgesetzgebung
in  Bayern  sich  nicht  auf  die  Heimats-  und  Niederlassungsverhältnisse
  erstreckt;

die  Bestimmung  des  Artikel  34,  daß  die  Hansestädte  Bremen
und  Hamburg  mit  einem  dem  Zweck  entsprechenden  Bezirke
ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze  bleiben,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen
  ?;

die  Bestimmung  des  Artikel  35,  daß  in  Bayern,  Württember
und  Baden  die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  und
Bieres  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  bleibt;

die  Bestimmung  des  Artikel  46,  daß  die  Vorschriften  der
Artikel  42—45  über  Eisenbahnen  auf  Bayern  nicht  anwendbar  sind;

die  Bestimmung  des  Artikel  52,  daß  die  Vorschriften  der
Artikel  48—52  auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung

nden;

6  Gegen  die  Verwendung  des  angeführten  Zusatzes  aus  dem  Vertrage
mit  Bayern  zur  Interpretation  des  Art.  78  Abs.  2  hat  Haenel,  Vertragsmäßige
Elemente  207  N.  100  Einwendungen  erhoben,  weil  Ziffer  III  keine  vollständige
Aufzählung  der  Exemtionen  Bayerns  enthalte;  die  Befreiung  von  der  Gesetzebung

  über  Bier-  und  Branntweinsteuer  vielmehr  unter  Ziffer  II  stehe.
Dagegen  ist  jedoch  zu  bemerken,  daß  Ziffer  III  allerdings  alle  diejenigen
Exemtionen  aufzählt,  welche  speziell  Bayern  in  dem  Vertrage  vom
23.  Nov.  eingeräumt  sind,  während  die  unter  II  aufgeführten  bereits  Baden
und  Hessen  in  dem  Vertrage  vom  15.  Nov.  zugestanden  waren.  [Übereinstimmend
  in  der  Bewertung  des  Versailler  Vertrages  Ziff.  V  als  Material  zur
Auslegung  des  Art.  78  Abs.2  RV:  Thudichum  ın  Holtzendorffs  Handb,  f.
Gesetzgebung  1  48;  v.  Kirchenheim,  a.  a.  O.  284;  Anschütz,  Enzykl.  76,  77;
E.  Loewenfeld,  a.  a.  O.  41.  ,

'  Haenel,  Vertragsmäßige  Elemente  200  ff.,  will  auf  das  Privileg  der
Hansestädte  die  Vorschrift  des  Art.  78  Abs.  2  nicht  angewendet  wissen,  weil
zum  Eintritt  der  Hansestädte  in  die  Zollgrenze  eine  Verfassungsänderung
nicht  notwendig  sei,  vielmehr  ein  einfacher  Beschluß  des  Bundesrates  genüge.
Hier  handelt  es  sich  aber  nicht  um  den  Fall,  wo  eine  der  Hansestädte  sich
bereit  erklärt,  freiwillig  in  die  Zollgrenze  einzutreten,  sondern  um  die  Frage,
ob  ihnen  das  Privileg,  gegen  ihren  Willen  nicht  eintreten  zu  brauchen,  ohne
ihre  Zustimmung  genommen  werden  kann.  Mit  der  hier  entwickelten  Ansicht
  stimmen  fast  alle  Schriftsteller  und  Redner  im  Reichstage  über  den
Gegenstand  überein.  Vgl.  die  Nachweisungen  bei  G.  Meyer,  Deutsches
VerwaltR  (2.  Aufl.)  2  324  N.9.

G.  Meyer-Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht.  II.  7.  Aufl.  45