Neuere oberftrichterliche Erkenutnisse. 265
ein wirksameres Vollstreckungsmittel zur Geltung bringen,
es trete auch der Schuldner, wenn anderweitige
Befriedigung seines Gläubigers erfolgt ist, in das
dem Drittschuldner gegenüber bestehende Forderungs-=recht
wieder ein, ohne daß es deßhalb eines neuen
Uebertragungsaktes bedürfe. Die Einweisung erscheine
somit nur als ein Akt der Ermächtigung des
Arrestklägers, die bei dem Dritten ausstehende Forderung,
in so weit sie für den Arrestbeklagten besteht
und zu seiner Befriedigung ausreichend oder nothwendig
sei, von dem Dritten beizutreiben, wobei
immer vorausgesetzt bleibe, daß der Arrestbeklagte
der eigentliche Berechtigte sei. Diese Voraussetzung
falle aber mit der Ganteröffnung hinweg (Art. 1208
der Proz.-O.), indem von da an das Gesammtvermögen
des Schuldners zur Gantmasse gehöre.
Die hier seit Eröffnung der Gant anfallenden Pensionsraten,
so weit sie der Exekution zugänglich, seien
daher kraft des Gesetzes der Gantmasse verfallen
und habe der Wirkung des Gesetzes nicht durch die
Einweisungßakte in den Spezialprozessen vorgebeugt
zu werden vermocht, indem die erst verfallenden
Raten der Disposition des Gemeinschuldner# nach
der Ganteröffnung überhaupt entzogen seien und das
Exekutionsverfahren der Einzeln-Gläubiger, welche
die Elnweisung in die fortlaufenden Bezüge erlangt
haben, seiner Natur nach als ein fortgesetztes erscheine,
welches bei der jeweiligen Fälligkeit der eingewiesenen
Rate in Wirksamkeit gesetzt werde, so
daß die Einweisung in den Spezialprozessen nur als
der Anfang einer Reihe von Vollstreckungshandlunzen
sich darstelle, welche bis zur Ganteröffnung wirksam
sei, von da an aber ihre Wirksamkeit verliere.
Art. 1218 Abs. 2 der Pr.-O. ·
· Diese Auffassung ergebe sich auch aus einer
von keiner Seite beanstandeten Aeußerung des Ges.-Aussch.
Referenten der K. d. Abg. (zu dem damal.