Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

Neuere  oberftrichterliche  Erkenutnisse.  265

ein  wirksameres  Vollstreckungsmittel  zur  Geltung  bringen,
  es  trete  auch  der  Schuldner,  wenn  anderweitige
Befriedigung  seines  Gläubigers  erfolgt  ist,  in  das
dem  Drittschuldner  gegenüber  bestehende  Forderungs-=recht
  wieder  ein,  ohne  daß  es  deßhalb  eines  neuen
Uebertragungsaktes  bedürfe.  Die  Einweisung  erscheine
  somit  nur  als  ein  Akt  der  Ermächtigung  des
Arrestklägers,  die  bei  dem  Dritten  ausstehende  Forderung,
  in  so  weit  sie  für  den  Arrestbeklagten  besteht
und  zu  seiner  Befriedigung  ausreichend  oder  nothwendig
  sei,  von  dem  Dritten  beizutreiben,  wobei
immer  vorausgesetzt  bleibe,  daß  der  Arrestbeklagte
der  eigentliche  Berechtigte  sei.  Diese  Voraussetzung
falle  aber  mit  der  Ganteröffnung  hinweg  (Art.  1208
der  Proz.-O.),  indem  von  da  an  das  Gesammtvermögen
  des  Schuldners  zur  Gantmasse  gehöre.
Die  hier  seit  Eröffnung  der  Gant  anfallenden  Pensionsraten,
  so  weit  sie  der  Exekution  zugänglich,  seien
daher  kraft  des  Gesetzes  der  Gantmasse  verfallen
und  habe  der  Wirkung  des  Gesetzes  nicht  durch  die
Einweisungßakte  in  den  Spezialprozessen  vorgebeugt
zu  werden  vermocht,  indem  die  erst  verfallenden
Raten  der  Disposition  des  Gemeinschuldner#  nach
der  Ganteröffnung  überhaupt  entzogen  seien  und  das
Exekutionsverfahren  der  Einzeln-Gläubiger,  welche
die  Elnweisung  in  die  fortlaufenden  Bezüge  erlangt
haben,  seiner  Natur  nach  als  ein  fortgesetztes  erscheine,
  welches  bei  der  jeweiligen  Fälligkeit  der  eingewiesenen
  Rate  in  Wirksamkeit  gesetzt  werde,  so
daß  die  Einweisung  in  den  Spezialprozessen  nur  als
der  Anfang  einer  Reihe  von  Vollstreckungshandlunzen
  sich  darstelle,  welche  bis  zur  Ganteröffnung  wirksam
  sei,  von  da  an  aber  ihre  Wirksamkeit  verliere.
Art.  1218  Abs.  2  der  Pr.-O.  ·
·  Diese  Auffassung  ergebe  sich  auch  aus  einer
von  keiner  Seite  beanstandeten  Aeußerung  des  Ges.-Aussch.
  Referenten  der  K.  d.  Abg.  (zu  dem  damal.