94. Schuldscheine. A. d. HGB. Art. 274. Kompetenz.
gesetzliche Vermuthung für sich haben, daß sie zum
Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. .-Aus
gleichem Grunde tritt aber auch den von
einem Kaufmanne gegeichneten Schuldscheinen, obschon
deren Inhalt in der Regel nicht in der Art,
wie bei Verträgen, die Darlegung der betreffenden
Geschäftsverhältnisse selbst zunächst zum Zwecke hat,
dieselbe gesetzliche Rechtsvermuthung zur Seite, auch
wenn sie über die Natur des ihre Ausstellung veranlassenden
Geschäftsverhältnisses keinen besonderen
Aufschluß geben; und kann ihnen diese Rechtsvermuthung
nur dadurch entzogen werden, daß sich hieraus
selbst das Gegentheil ergibt, während außerdem
auch solche Scheine in Kraft gesetzlicher Vorschrift
als im Betriebe des Handelsgewerbes gezeichnet in
so lange gelten, bis das Gegentheil von dem, welcher
in diesem Falle ihre handelsgeschäftliche Eigenschft
beanstandet, vollständig nachgewiesen werden
ann. 15 · .
Legt dagegen der Inhalt eines kaufmännischen
Schuldscheines unzweifelhaft seine handelsgeschäftliche
Eigenschaft selbst dar, und zeigt so derselbesich
als der Träger des kaufmännischen Rechtsgeschäftes,
so wird die gesetzliche Rechtsvermuthung
nach Abs. 2 des Art. 274 für die Wahrheit des.
Umstandes, daß er im Betriebe des Handelsgewerbes
gezeichnet sei, in der Art gesteigert, daß hiemit!
auch jeder Gegenbeweis als gesetzlich ausgeschlossen
erachtet werden muß, wie das bei allen einen Gegenstand
des Handelsverkehres bildenden kaufmännischen
Verpflichtungsscheinen, insbesondere aber den
kaufmännischen Ordre= und Inhaber= sowie anderen.
indossablen Papieren der Fall ist.
Diiese schon der Natur der Sache zunächst ent.
sprechende Ausscheidung der im Art. 274 Abs. 1
und 2 ganz allgemein gehaltenen gesetzlichen Rechtsvermuthungen
rechtfertigen auch die Protokolle der