2.Abihn. Staatsangehörigkeit in einem Bundezftaate. (822.) 195
6. 8 36 der Wehrordnung lautet:
„il. Endgültige Entfheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch
die Ober-Erfagfommijlion.
2. Gegen die Enticheidungen der Ober-Erjablfommtifionen fteht nur
den Militärpflichtigen und ihren zur Neflamation berechtigten Angehörigen
eine Berufung an die höheren Smitanzen zu. „e
7. Zuftändig ift die Erfagfommiijion, in deren Bezirk der Wehr-
prlihtige fichh zur Nefrutierungsjtammrolle angemeldet hat oder anzit-
melden hätte, wenn er da3 miltärpflichtige Alter fchon erreicht Haben
würde. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Sanuar des Kalender-
jahres, in welchem der Wehrpflichtige daS zmwanzigite Lebensjahr voll-
endet (Wehrordnung $22 Nr. 2). Nach) Beginn der Militärpflicht haben
die Wehrpflichtigen die Pflicht, fich zur Aufnahme in die Refrutierungs-
itammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ort3behörde
de3 Orts, an welchem der Militärpflichtige feinen dauernden Aufent-
halt, bei Mangel eines jolchen jenen Wohnjig und bei Mangel des
[egteren jeinen Geburtsort hat (Wehrordnung $ 25 Nr. 1—4).
8. Die Erjagfommiffion hat das Zeugnis nach freier Überzeugung
auszustellen. Khre Enticheidung Tann weder im Nechtözuge für das
Erjagmejen angefochten noch im VBerwaltungsrechtöftreit über den An-
ipruc auf Enlaffung nadhgeprüft werden. Nur wenn der Militär-
vorjigende und der Zivilvorfigende nicht gleicher Überzeugung find, haben
fie die Enticheidung der Ober-Erjaglommijfion einzuholen.
9. Mannschaften des aktiven Heeres find
a) im Tsrieden:
1. die Freiwilligen und die ausgehobenen Nefruten von dem Tage,
mit welchem ihre Berpflegung durd) die Militärvermaltung beginnt,
Einjährig-Freimillige von dem Beitpunfte ihrer definitiven Einftellung
in einen Truppenteil an, fämtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Ent-
fajjiung aus dem aktiven Dienite,
2. die Rapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur
Aufhebung der abgejchlofjenen Kapitulation,
3, die aus dem Beurlaubtenftande zum Dienft einberufenen Mann-
ihaften von dem Tage, zu welchem fie einberufen find, bi3 zum Ablauf
des Tages der Wiederentlaffung,
b) im Sriege außerdem:
4. alle zum Heeresdienft aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen
Mannicaften, welche zu feiner der vorgenannten Kategorien gehören,
von dem Tage, zu welchem fie einberufen find, bezw. vom Beitpunkte