fullscreen: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Abihn. Staatsangehörigkeit in einem Bundezftaate. (822.) 195 
6. 8 36 der Wehrordnung lautet: 
„il. Endgültige Entfheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch 
die Ober-Erfagfommijlion. 
2. Gegen die Enticheidungen der Ober-Erjablfommtifionen fteht nur 
den Militärpflichtigen und ihren zur Neflamation berechtigten Angehörigen 
eine Berufung an die höheren Smitanzen zu. „e 
7. Zuftändig ift die Erfagfommiijion, in deren Bezirk der Wehr- 
prlihtige fichh zur Nefrutierungsjtammrolle angemeldet hat oder anzit- 
melden hätte, wenn er da3 miltärpflichtige Alter fchon erreicht Haben 
würde. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Sanuar des Kalender- 
jahres, in welchem der Wehrpflichtige daS zmwanzigite Lebensjahr voll- 
endet (Wehrordnung $22 Nr. 2). Nach) Beginn der Militärpflicht haben 
die Wehrpflichtigen die Pflicht, fich zur Aufnahme in die Refrutierungs- 
itammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ort3behörde 
de3 Orts, an welchem der Militärpflichtige feinen dauernden Aufent- 
halt, bei Mangel eines jolchen jenen Wohnjig und bei Mangel des 
[egteren jeinen Geburtsort hat (Wehrordnung $ 25 Nr. 1—4). 
8. Die Erjagfommiffion hat das Zeugnis nach freier Überzeugung 
auszustellen. Khre Enticheidung Tann weder im Nechtözuge für das 
Erjagmejen angefochten noch im VBerwaltungsrechtöftreit über den An- 
ipruc auf Enlaffung nadhgeprüft werden. Nur wenn der Militär- 
vorjigende und der Zivilvorfigende nicht gleicher Überzeugung find, haben 
fie die Enticheidung der Ober-Erjaglommijfion einzuholen. 
9. Mannschaften des aktiven Heeres find 
a) im Tsrieden: 
1. die Freiwilligen und die ausgehobenen Nefruten von dem Tage, 
mit welchem ihre Berpflegung durd) die Militärvermaltung beginnt, 
Einjährig-Freimillige von dem Beitpunfte ihrer definitiven Einftellung 
in einen Truppenteil an, fämtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Ent- 
fajjiung aus dem aktiven Dienite, 
2. die Rapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur 
Aufhebung der abgejchlofjenen Kapitulation, 
3, die aus dem Beurlaubtenftande zum Dienft einberufenen Mann- 
ihaften von dem Tage, zu welchem fie einberufen find, bi3 zum Ablauf 
des Tages der Wiederentlaffung, 
b) im Sriege außerdem: 
4. alle zum Heeresdienft aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen 
Mannicaften, welche zu feiner der vorgenannten Kategorien gehören, 
von dem Tage, zu welchem fie einberufen find, bezw. vom Beitpunkte
	        
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