Nr. 194. 11915. 1035
3. Die Arbeitgeber sind durch die Ortspolizeibehörden zu veranlassen,
daß sie ihren ausländischen Arbeitern die Bestimmungen zu A 1 und
2 dieser Bekanntmachung zur Kenntnis bringen. Sie sind ferner
aufzufordern, für die Stellung des Antrages durch ihre Arbeiter Sorge
zu tragen und ihnen dabei behilflich zu sein.
4. Soweit die Gebühren nicht schon bei der Stellung des Antrages an
die Ortspolizeibehörden mit eingesandt sind, werden sie durch die
Ortspolizeibehörden bei Aushändigung der Karten eingezogen und,
wie bisher üblich, an die Deutsche Arbeiterzentrale abgeführt.
Unm die richtige Gebührenberechnung zu ermöglichen, haben die Orts-
polizeibehörden vor der Weitergabe der Anträge an die Deutsche
Arbeiterzentrale vom 1. Februar 1916 ab das Eingangsdatum des
Antrages auf dem Antragsformular zu vermerken.
B. Durch sorgfältige Revision der Betriebe haben sich die Ortspolizeibehörden
über die in ihrem Bezirke vorhandenen ausländischen Arbeiter genaue
Kenntnis zu verschaffen und sich zu vergewissern, daß die Legitimierung
ordnungsmäßig durchgeführt wird.
Die Großherzogliche Gendarmerie wird angewiesen werden, belehrend
und mahnend auf Arbeitgeber und Arbeiter einzuwirken, damit das Legi-
timierungsgeschäft sich glatt abwickelt. Voraussetzung hierfür ist insbeson-
dere auch, daß die Verträge der ausländischen Arbeiter für das Wirtschafts-
jahr 1916 möglichst bald, jedenfalls vor dem 31. Januar 1916, abge-
schlossen werden. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, daß eine Rückkehr
der russischen Arbeiter in die Heimat im Frühjahr und bis auf weiteres
ausgeschlossen ist.
Schwerin, den 3. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches-Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Or#